Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung/
Allgemeine Bauartgenehmigung
Nr. Z-40.21-565
(4) Die Behälter sind gegen Beschädigungen durch anfahrende Fahrzeuge oder Vandalismus
zu schützen, z. B. durch geschützte Aufstellung, einen Anfahrschutz oder durch Aufstellen in
einem geeigneten Raum.
3.2
Ausführung
3.2.1
Allgemeines
(1) Beim Transport oder der Montage beschädigte Behälter dürfen nicht verwendet werden,
soweit die Schäden die Dichtheit oder die Standsicherheit der Behälter mindern. Eine Instand-
setzung der Behälter (Innenbehälter/Auffangvorrichtung) ist nicht zulässig.
(2) Die Beurteilung von Schäden und Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden sind im Ein-
vernehmen mit einem für Kunststofffragen zuständigen Sachverständigen
kung des Antragstellers, zu treffen.
3.2.2
Ausrüstung der Behälter
(1) Die Bedingungen für die Ausrüstung der Behälter sind den wasser-, bau- und arbeits-
schutzrechtlichen Vorschriften zu entnehmen.
(2) Die Einrichtungen müssen so beschaffen sein, dass unzulässiger Über- oder Unterdruck
und unzulässige Beanspruchungen der Behälterwand nicht auftreten.
(3) Zwischen Innen- und Außenbehälter (Auffangvorrichtung) ist nach Maßgabe der wasser-
rechtlichen Anforderungen eine für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignete Lecka-
gesonde entsprechend den allgemeinen Anforderungen der Landesbauordnungen einzu-
bauen.
3.2.3
Montage
3.2.3.1
Allgemeines
(1) Die Böden der Behälter müssen vollständig auf einer waagerechten, ebenen und biege-
steifen Auflagerfläche (z.B. Beton, Asphalt) stehen.
(2) Die einzuhaltenden Abstände richten sich nach den wasserrechtlichen Regelungen.
Anforderungen anderer Rechtsbereiche bleiben hiervon unberührt.
(3) Die Behälter sind lotrecht so aufzustellen, dass Möglichkeiten zur Brandbekämpfung in
ausreichendem Maße vorhanden sind.
3.2.3.2
Rohrleitungen
Beim Anschließen der Rohrleitungen an die Behälterstutzen ist darauf zu achten, dass kein
Zwang entsteht und keine zusätzlichen äußeren Lasten auf den Behälter einwirken, die nicht
planmäßig vorgesehen sind.
3.2.4
Dokumentation und Übereinstimmungsbestätigung
Die ausführende Firma hat die ordnungsgemäße Aufstellung, den Einbau und Montage in
Übereinstimmung mit der Montageanleitung des Herstellers und gemäß den Bestimmungen
dieses Bescheides unter Beachtung der Regelungen der Ausrüstungsteile mit einer Überein-
stimmungsbestätigung zu bestätigen. Diese Bestätigung ist in jedem Einzelfall dem Betreiber
vorzulegen und von ihm in die Bauakte aufzunehmen.
10
Sachverständige von Zertifizierungs- und Überwachungsstellen sowie weitere Sachverständige, die auf Anfrage vom
DIBt bestimmt werden
Z96682.23
Seite 7 von 9 | 9. November 2023
10
, ggf. unter Mitwir-
D
1.40.21-64/23
13