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CEMO CUBE-Tank Informations Techniques page 11

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Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung/
Allgemeine Bauartgenehmigung
Nr. Z-40.21-565
(5) Der Formmasse dürfen handelsübliche Pigmente zur Einfärbung zugesetzt werden (s. An-
lage 2, Abschnitt 1 (3)).
2.3.2
Verpackung, Transport, Lagerung
Verpackung, Transport und Lagerung müssen gemäß Anlage 3 erfolgen.
2.3.3
Kennzeichnung
(1) Die Behälter müssen vom Hersteller mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach
den Übereinstimmungszeichen-Verordnungen der Länder gekennzeichnet werden. Die Kenn-
zeichnung darf nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach Abschnitt 2.4 erfüllt sind.
(2) Außerdem hat der Hersteller die Behälterkombination, bestehend aus Innenbehälter und
Auffangvorrichtung, an der Auffangvorrichtung gut sichtbar und dauerhaft mit folgenden An-
gaben zu kennzeichnen:
Herstellungsnummer,
Herstellungsdatum,
Nenninhalt des Behälters bei einem zulässigen Füllungsgrad (gemäß Abschnitt 4.1.2) in
Liter,
Werkstoff (die verwendete Formmasse muss aus der Kennzeichnung hervorgehen z. B.
"PE-LLD - Resinex RX103") für Innenbehälter und Auffangvorrichtung,
zulässige Betriebstemperatur,
Hinweis auf drucklosen Betrieb,
Vermerk "Außenaufstellung zulässig" bzw.
Vermerk "Außenaufstellung nicht zulässig",
Vermerk "Nur für Lagermedien gemäß allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung/allge-
meiner Bauartgenehmigung Nr. Z-40.21-565".
(3) Die zum zulässigen Füllungsgrad gehörende Füllhöhe ist am Behälter bzw. Füllstand-
anzeiger zu kennzeichnen (Füllstandmarke-Maximum).
2.4
Übereinstimmungsbestätigung
2.4.1
Allgemeines
(1) Die Bestätigung der Übereinstimmung der Behälter mit den Bestimmungen der von dem
Bescheid erfassten allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung muss für jedes Herstellwerk mit
einer Übereinstimmungserklärung des Herstellers auf der Grundlage einer werkseigenen Pro-
duktionskontrolle und eines Übereinstimmungszertifikates einer hierfür anerkannten Zertifi-
zierungsstelle sowie einer regelmäßigen Fremdüberwachung durch eine anerkannte Über-
wachungsstelle einschließlich einer Erstprüfung der Behälter nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen erfolgen.
(2) Für die Erteilung des Übereinstimmungszertifikats und die Fremdüberwachung einschließ-
lich der dabei durchzuführenden Produktprüfungen, hat der Hersteller der Behälter eine hierfür
anerkannte Zertifizierungsstelle sowie eine hierfür anerkannte Überwachungsstelle einzu-
schalten.
(3) Die Übereinstimmungserklärung hat der Hersteller durch Kennzeichnung der Bauprodukte
mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) unter Hinweis auf den Verwendungszweck
abzugeben.
(4) Dem Deutschen Institut für Bautechnik ist von der Zertifizierungsstelle eine Kopie des von
ihr erteilten Übereinstimmungszertifikats zur Kenntnis zu geben. Dem Deutschen Institut für
Bautechnik ist zusätzlich eine Kopie des Erstprüfberichts zur Kenntnis zu geben.
Z96682.23
Seite 5 von 9 | 9. November 2023
D
1.40.21-64/23
11

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