D
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung/
Allgemeine Bauartgenehmigung
Nr. Z-40.21-565
(8) Dieser Bescheid berücksichtigt die wasserrechtlichen Anforderungen an den Regelungs-
gegenstand. Gemäß § 63 Abs. 4 Nr. 2 und 3 WHG
wasserrechtlich als geeignet.
(9) Die Geltungsdauer dieses Bescheides (s. Seite 1) bezieht sich auf die Verwendung im
Sinne von Einbau oder Aufstellung des Regelungsgegenstandes und nicht auf die Verwen-
dung im Sinne der späteren Nutzung.
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Bestimmungen für die Bauprodukte
2.1
Allgemeines
Die Behälter und ihre Teile müssen den Abschnitten 1 und 2 der Besonderen Bestimmungen
und den Anlagen dieses Bescheides sowie den beim Deutschen Institut für Bautechnik hinter-
legten Angaben entsprechen.
2.2
Werkstoffe, Eigenschaften und Zusammensetzung
2.2.1
Werkstoffe
Für die Herstellung der Behälter dürfen nur die in Anlage 2 genannten Werkstoffe verwendet
werden.
2.2.2
Konstruktionsdetails
Konstruktionsdetails der Behälter müssen den Anlagen 1.1 bis 1.6 sowie den im DIBt hinter-
legten Angaben entsprechen.
2.2.3
Standsicherheit
Die Behälter sind unter den geltenden Anwendungsbedingungen bis zu einer Betriebstem-
peratur von 40 °C standsicher. Ein statischer Nachweis mit Berücksichtigung der Windein-
wirkung wurde nicht erbracht.
2.2.4
Brandverhalten
(1) Der Werkstoff Polyethylen (PE) ist in der zur Anwendung kommenden Dicke normalent-
flammbar (Baustoffklasse B2 nach DIN 4102-1)
(2) Die Behälter nach diesem Bescheid (bestehend aus Innenbehälter und Auffangvorrich-
tung) sind dafür ausgelegt, einer Brandeinwirkung von 30 Minuten Dauer in Räumen von
Gebäuden, die den baurechtlichen Anforderungen an Heiz- und Heizöllagerräume ent-
sprechen, zu widerstehen, ohne undicht zu werden.
2.3
Herstellung, Verpackung, Transport, Lagerung und Kennzeichnung
2.3.1
Herstellung
(1) Die Herstellung der Behälter muss nach der beim DIBt hinterlegten Herstellungsbeschrei-
bung erfolgen.
(2) Bei wesentlichen Änderungen an der Rotationsformanlage (wie z. B. am Rotationswerk-
zeug) ist die Zertifizierungsstelle zu informieren, die über die weitere Vorgehensweise ent-
scheidet (Einschaltung des DIBt, Sonderprüfungen).
(3) Die Behälter dürfen nur in dem nachfolgend aufgeführten Werk auf denselben Fertigungs-
anlagen hergestellt werden, auf denen die in der Erstprüfung positiv beurteilten Behälter ge-
fertigt wurden:
(4) Der Rotationssinterprozess ist so zu steuern, dass die Formmasse einerseits vollständig
aufgeschmolzen und andererseits thermisch nicht geschädigt wird. Die Bildung von Fehl-
stellen, unzulässigen Materialanhäufungen und Lunkern ist auszuschließen.
8
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG), 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176)
9
DIN 4102-1:1998-05
Z96682.23
10
CEMO GmbH
Kappelweg 2
91625 Schnelldorf
Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
Seite 4 von 9 | 9. November 2023
8
gilt der Regelungsgegenstand damit
9
.
1.40.21-64/23