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6 Endbenutzer-Lizenzvertrag
1 Die Vertragsparteien
1.1 Die Vertragsparteien dieses Vertrages sind einerseits:
Nav N Go Kft (23 Bérc utca, H-1016 Budapest, Ungarn; ungarische Reg.-Nr.: 01-09-891838)
als der Lizenzgeber
und
anderseits der legale Nutzer (gemäß Punkt 2; nachfolgend der Nutzer) des unter Punkt 4
definierten Vertragsgegenstandes (beide Vertragspartner nachfolgend die Parteien).
2 Abschluss des Vertrages
2.1 Die Parteien nehmen hiermit zur Kenntnis, dass dieser Vertrag stillschweigend durch
konkludentes Verhalten ohne Unterschrift der Parteien abgeschlossen wird.
2.2 Der Nutzer nimmt zur Kenntnis, dass nach dem rechtmäßigen Erwerb des
Softwareproduktes, das den Gegenstand dieses Vertrages darstellt (Punkt 4), folgende
Handlungen als stillschweigende Willenserklärung gelten und folglich zum Abschluss des
Vertrages zwischen dem Nutzer und dem Lizenzgeber führen: jede Art der Verwendung, die
Installation auf einem Computer oder einem anderen Gerät, der Einbau eines solchen
Gerätes in ein Fahrzeug sowie die Zustimmung durch den OK-Button („Zustimmen") während
der Installation oder der Verwendung der Software (nachfolgend: Nutzungshandlungen).
2.3 Personen, die das Softwareprodukt unrechtmäßig erwerben, verwenden, auf einem
Computer oder in einem Fahrzeug installieren oder auf jegliche andere Art nutzen, sind von
diesem Vertrag ausdrücklich ausgeschlossen.
2.4 Der Endbenutzer-Lizenzvertrag zwischen den Parteien wird mit den in diesem Vertrag
dargelegten Bestimmungen abgeschlossen.
2.5 Der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist der Zeitpunkt, zu dem die erste
Nutzungshandlung ausgeführt wird (Ingebrauchnahme).
3 Geltendes Recht
3.1 Für nicht durch diesen Vertrag geregelte Angelegenheiten gilt das Recht der Republik
Ungarn, insbesondere Gesetz IV aus dem Jahre 1959 über das Bürgerliche Gesetzbuch der
Republik Ungarn und Gesetz LXXVI aus dem Jahre 1999 über das Urheberrecht.
3.2 Dieser Vertrag liegt in deutscher und ungarischer Sprache vor. In etwaigen Streitfällen ist
der ungarische Wortlaut maßgeblich.
4 Der Vertragsgegenstand
4.1 Der Gegenstand dieses Vertrages ist das als Navigationshilfe dienende Softwareprodukt
des Lizenzgebers (nachfolgend das Softwareprodukt).
4.2 Das Softwareprodukt beinhaltet das zu verwendende Computerprogramm, alle
dazugehörigen Unterlagen sowie die dazugehörige Kartendatenbank.
4.3 Jegliche Art der Darstellung, Speicherung, Programmierung, einschließlich gedruckter,
elektronischer oder graphischer Darstellung, Speicherung, Quell- und Objektcode des
Softwareprodukts sowie alle anderen, noch nicht definierten Arten der Darstellung,
Speicherung und Programmierung bzw. dazu dienende Medien gelten als Teil des
Softwareproduktes.
4.4 Fehlerkorrekturen, Ergänzungen und Updates durch den Nutzer nach Abschluss dieses
Vertrages wie unter Punkt 2 festgelegt stellen ebenfalls einen Teil des Softwareproduktes dar.
5 Inhaber der Urheberrechte
5.1 Der Lizenzgeber – vorbehaltlich anderer vertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen –
ist ausschließlicher Inhaber aller materiellen Urheberrechte am Softwareprodukt.
5.2 Das Urheberrecht erstreckt sich darüber hinaus auf das gesamte Softwareprodukt sowie
auf seine Einzelteile.
5.3 Der/die Inhaber der Urheberrechte an der Kartendatenbank, die einen Teil des
Softwareproduktes darstellt, ist/sind (eine) natürliche oder juristische Person(en), wie im
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