Th23_EA_degbfr_g.book Seite 2 Dienstag, 15. Februar 2005 2:03 14
Gesetzliche Bestimmungen für den Einbau
2.4. Abgassystem
2.4.1. Der Abgasauslass muss so angeordnet sein, dass ein Eindringen
von Abgasen in das Fahrzeuginnere über Belüftungseinrichtungen,
Warmlufteinlässe oder Fensteröffnungen verhindert wird.
2.5. Verbrennungslufteinlass
2.5.1. Die Luft für den Brennraum des Heizgerätes darf nicht aus dem
Fahrgastraum des Fahrzeugs abgesaugt werden.
2.5.2. Der Lufteinlass muss so angeordnet sein, dass er nicht durch Ge-
genstände blockiert werden kann.
2.6. Heizlufteinlass
2.6.1. Die Heizluftversorgung muss aus Frischluft oder Umluft bestehen
und aus einem sauberen Bereich angesaugt werden, der nicht durch
Abgase der Antriebsmaschine, des Verbrennungsheizgeräts oder einer
anderen Quelle im Fahrzeug verunreinigt werden kann.
2.6.2. Die Einlassleitung muss durch Gitter oder sonstige geeignete Mit-
tel geschützt sein.
2.7. Heizluftauslass
2.7.1. Warmluftleitungen innerhalb des Fahrzeuges müssen so ange-
ordnet oder geschützt sein, dass bei Berührung keine Verletzungs- oder
Beschädigungsgefahr besteht.
2.7.2. Der Luftauslass muss so angeordnet oder geschützt sein, dass er
nicht durch Gegenstände blockiert werden kann.
2.8. Automatische Steuerung der Heizanlage
Wenn der Motor aussetzt, muss die Heizanlage automatisch abgeschal-
tet und die Treibstoffversorgung innerhalb von 5 Sekunden unter-
brochen werden.
Wenn eine manuelle Einrichtung bereits aktiviert ist, darf die Heizanlage
in Betrieb bleiben.
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ACHTUNG:
Die Nichtbeachtung der Einbauanweisung und der darin enthaltenen
Hinweise führt zum Haftungsausschluss seitens Webasto. Gleiches gilt
auch für nicht fachmännisch oder nicht unter Verwendung von Origi-
nalersatzteilen durchgeführte Reparaturen. Diese hat das Erlöschen der
Typgenehmigung des Heizgerätes und damit der Allgemeinen Betriebs-
erlaubnis / EG-Typgenehmigung zur Folge.
1.2.
Bestimmungen für den Einbau in Schienenfahrzeuge
Für den Einbau in Schienenfahrzeuge besteht für die Heizgerätevarian-
ten Thermo 230 / 300 / 350 Rail eine Bauartzulassung gemäß § 33 EBO
mit der Nummer: EBA 32AZ3/0141/04.
Besonders zu beachten ist hierbei die Nebenbestimmung 1.6 der
Bauartzulassung:
Der Hersteller, Betreiber und Instandhalter hat alle ihm zur Kenntnis ge-
langten Unfälle und Schäden (Brand, Explosion, Austreten von Diesel-
kraftstoff oder Heizöl EL), die trotz ordnungsgemäßer Verwendung auf-
getreten sind, der Zulassungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Thermo 230/231/300/301/350