AVG 0160
2.3
Hinweise zum Warten und Instandhalten des Geräts
Geräte- und Anlagenteile, an denen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten durchgeführt werden,
müssen, falls in der Betriebsanleitung nichts Gegenteiliges erwähnt ist, unbedingt von der Spannungs-
zufuhr getrennt werden. Netzstecker ziehen.
Die elektrische Ausrüstung des Geräts ist regelmäßig zu prüfen. Mängel, wie z.B. lose Verbindungen
oder angeschmorte Kabel, sind unverzüglich zu beseitigen.
3
Allgemeine Angaben/Produktbeschreibung/Funktion
Beim Betrieb des Abisolier- und Verdrillgerät AVG 0160 gemäß vorliegender Betriebsanleitung ist es
betriebssicher. Werden die Sicherheitsbestimmungen nicht strikt befolgt und eingehalten, können jedoch
Gefahren von dem Abisolier- und Verdrillgerät AVG 0160 ausgehen.
Das Abisolier- und Verdrillgerät AVG 0160 zeichnet sich durch seine besonderen Leistungen aus. Leiter-
querschnitte von 0.01 mm² bis 6.00 mm² können abisoliert und verdrillt werden. Der Revolver-
Abisolierkopf verfügt über 8 Einheiten, welche den Durchmesserbereich von 0.1 - 5.7 mm abdecken
(Abb. 3.01)
Nr.
mm²
1
0,25
2
0,50
3
0,75
4
1,00
5
1,50
6
2,50
7
4,00
8
6,00
Die kurze Anlauf- und Stoppzeit ergibt eine große Produktionsleistung. Mit einem Umschalter kann der
Links- oder Rechtslauf des Abisolierkopfes eingestellt werden. Der Abisoliervorgang wird elektrisch durch
ein Fußpedal gesteuert, d.h. das Gerät kann ohne Änderung auch in eine Produktionsstraße integriert
werden. Die Abisoliermesser rotieren solange das Fußpedal betätigt wird, dies ermöglicht eine optimale
Anpassung an die zu verarbeitende Isolation. (Glasfaser- / Teflon- / Gummi-Isolationen etc.)
Jede andere Einsatzart des Abisolier- und Verdrillgeräts AVG 0160 ist nur mit schriftlicher Zustimmung
des Herstellers zulässig. Jede nicht bewilligte Einsatzart des Abisolier- und Verdrillgeräts AVG 0160 gilt
als nicht bestimmungsgemäß. Für daraus resultierende Schäden lehnt der Hersteller jede Haftung ab.
AWG
Ø max. in mm
24
1,90
20
2,40
19
2,60
18
3,00
16
3,40
14
4,00
12
4,70
10
5,70
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Version 05/10
Abb. 3.01