3.4. VERBRENNUNGSLUFTVERSORGUNG
Offene Kamine dürfen nur in Räumen aufgestellt werden, die mindestens
eine Tür ins Freie oder ein Fenster haben, das geöffnet werden kann oder
mit anderen Räumen unmittelbar oder mittelbar in einem Verbrennungsluft-
verband stehen; bei Aufstellung in Wohnungen oder sonstigen Nutzungsein-
heiten dürfen zum Verbrennungsluftverband nur Räume derselben Wohnung
oder Nutzungseinheit gehören.
Offene Kamine dürfen in vorgenannten Räumen nur errichtet oder aufge-
stellt werden, wenn ihnen mindestens 360m
und m
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Feuerraumöffnung zuströmen können. Befinden sich andere Feuer-
stätten in den Aufstellräumen oder in Räumen, die mit den Aufstellräumen
in Verbindung stehen, so müssen den offenen Kaminen nach technischen
Regeln mindestens 540 m
Verbrennungsluft je Stunde und m
3
und anderen Feuerstätten außerdem mindestens 1,6 m
je Stunde und je kW Gesamtnennwärmeleistung bei einem rechnerischen
Druckunterschied von 0,04 mbar gegenüber dem Freien zuströmen können.
Als Richtwert für die Bemessung der Zuluftleitungen gelten Strömungs-
geschwindigkeiten um 0,15 m/s. Bei einem Kamin mit einer Türhöhe von
51x60 cm entspricht dies einem Zuluftkanal von 175 cm
Durchmesser von ca. 15 cm.
Wenn die Verbrennungsluft nicht dem Aufstellraum entnommen werden
darf (z.B. bei Häusern mit Lüftungsanlagen), muss eine Rohrverbindung an
dem geräteseitigen Verbrennungsluftstutzen angeschlossen werden. Diese
Rohrverbindung muss in einen anderen Raum geführt werden. (Beachten Sie
bitte, dass dieser Raum eine ausreichende Luftversorgung hat – sprechen
Sie mit dem zuständigen Bezirksschorsteinfegermeister und beachten Sie
die FeuVo und die DIN 18896.)
Verbrennungsluft je Stunde
3
Feuerraum
2
Verbrennungsluft
3
2
, also einem
D 7
Sollte dieses Rohr für die Verbrennungsluft aus dem Gebäude geführt wer-
den, so ist eine Absperrvorrichtung vorzusehen. Dabei muss die Stellung der
Absperrvorrichtung erkennbar sein. Bei dieser Ausführung sollte das Zulei-
tungsrohr isoliert sein, da Kondensatbildung möglich ist. Außerdem sollte
das Rohr so verlegt sein, dass kein Wasser oder sonstige Stoffe eindringen
können und das evtl. anfallende Kondensat abfließen kann.
ANMERKUNG
Wie die ausreichende Verbrennungsluftversorgung verwirklicht werden
kann, lässt sich zum Beispiel dem Muster der Feuerungsverordnung (Fas-
sung Mai 1998) und dem Muster der Ausführungsanweisung zum Muster
einer Feuerungsverordnung (Fassung Januar 1980) entnehmen; die Muster
sind in den Mitteilungen des Institutes für Bautechnik, Nr. 3/1980, 17. Jahr-
gang, veröffentlicht (siehe auch Kommentar zur DIN 18895).
3.5. VERBRENNUNGSLUFTLEITUNGEN
Nach den Vorschriften der Landesbauordnung, die dem § 37, Absatz 2,
der Musterbauordnung entsprechen, sind die Verbrennungsluftleitungen in
Gebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen und Verbrennungsluftleitungen,
die Brennwände überbrücken, so herzustellen, dass Feuer und Rauch nicht
in andere Geschosse oder Brandabschnitte übertragen werden können.
ANMERKUNG
Wie die vorgenannte Vorschrift erfüllt werden kann, lässt sich der brand-
aufsichtlichen Richtlinie über die brandschutztechnischen Anforderungen
an Lüftungsanlagen (Musterentwurf) – Fassung Januar 1984 – entnehmen.
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