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Gebrauch
Bei den Vollmasken kann optional ein Schweißer-Schutzvisier angebracht
werden.
Die Gebrauchsdauer ist u. a. abhängig von Art und Konzentration der
Schadstoffe sowie von der Art des Atemfilters.
3.3
Verwendungszweck
Die Atemanschlüsse schützen Gesicht und Augen vor aggressiven Medien.
3.4
Einschränkungen des Verwendungszwecks
WARNUNG
Bärte und Koteletten im Dichtungsbereich der Vollmaske verursachen
Leckagen. Entsprechende Personen sind für das Tragen der Vollmaske
ungeeignet. Brillenbügel im Dichtungsbereich verursachen ebenfalls Leckagen.
► Maskenbrille verwenden.
3.5
Zulassungen
Die Vollmasken sind zugelassen nach:
–
EN 136 CL 2
–
AS/NZS 1716:2012
–
TP TC 019/2011
–
(EU) 2016/425
–
(EU) 2016/425 as brought into UK law and amended
Die Vollmasken entsprechen den US-amerikanischen NIOSH-Richtlinien.
Konformitätserklärungen: siehe www.draeger.com/product-certificates
3.6
Typidentische Kennzeichnung
Die Atemanschlüsse sind unterschiedlich gekennzeichnet:
Maskenkörper
EPDM,
X-plore 5500 EN 136:1998 CL 2
CExxxx (Notified Body in Europa)
6
Sichtscheibe
PC oder L
Spannrahmen
K/bl
4
Gebrauch
4.1
Voraussetzungen für den Gebrauch
–
Die Umgebungsverhältnisse (insbesondere Art und Konzentration der
Schadstoffe) müssen bekannt sein. Entsprechende Atemfilter verwenden.
Wenn der Schadstoff unbekannt ist, nur Pressluftatmer oder Druckluft-
Schlauchgeräte verwenden.
–
Es müssen immer zwei Atemfilter gleichen Typs aus einer
Verpackungseinheit eingesetzt werden.
–
Filtergeräte nur verwenden, wenn die Luft keine unmittelbare Gefahr für
Gesundheit oder Leben darstellt.
–
Es muss gewährleistet sein, dass sich die umgebende Atmosphäre nicht
ungünstig verändern kann.
–
Filtergeräte bei Verdacht auf Schadstoffe mit geringen Warneigenschaften
(geruchsarm, geschmacklos, keine Reizung der Augen und Atemwege)
nicht einsetzen. Eine nachlassende Schutzwirkung des Filtergeräts kann in
diesem Fall nicht festgestellt werden.
–
Unbelüftete Behälter, Gruben, Kanäle usw. dürfen mit Filtergeräten nicht
betreten werden.
–
Filtergeräte nicht in mit Sauerstoff angereicherten Atmosphären verwenden.
–
Der Sauerstoffgehalt der Umgebungsluft darf nicht unter folgende
Grenzwerte sinken:
–
mindestens 17 Vol% Sauerstoff in allen europäischen Ländern außer
den Niederlanden, Belgien und Großbritannien
–
mindestens 19 Vol% Sauerstoff in den Niederlanden, Belgien,
Großbritannien, Australien und Neuseeland
–
In anderen Ländern nationale Richtlinien beachten.
Gebrauchsanweisung
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Dräger X-plore 5500