Aktualisierte Informationen zur
Entsorgung von Altgeräten
Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz
(ElektroG) enthält eine Vielzahl von
Anforderungen an den Umgang mit
Elektro und Elektronikgeräten. Die
wichtigsten sind hier zusammengestellt.
1. Getrennte Erfassung von Altgeräten
Elektro- und Elektronikgeräte, die
zu Abfall geworden sind, werden als
Altgeräte bezeichnet. Besitzer von
Altgeräten haben diese einer vom
unsortierten Siedlungsabfall getrennten
Erfassung zuzuführen. Altgeräte gehören
insbesondere nicht in den Hausmüll,
sondern in spezielle Sammel- und
Rückgabesysteme.
2. Batterien und Akkus sowie Lampen
Besitzer von Altgeräten haben
Altbatterien und Altakkumulatoren, die
nicht vom Altgerät umschlossen sind,
sowie Lampen, die zerstörungsfrei aus
dem Altgerät entnommen werden können,
im Regelfall vor der Abgabe an einer
Erfassungsstelle vom Altgerät zu trennen.
Dies gilt nicht, soweit Altgeräte einer
Vorbereitung zur Wiederverwendung
unter Beteiligung eines öffentlich-
rechtlichen Entsorgungsträgers zugeführt
werden.
3. Möglichkeiten der Rückgabe von
Altgeräten
Besitzer von Altgeräten aus privaten
Haushalten können diese bei den
Sammelstellen der öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger oder bei den von
Herstellern oder Vertreibern im Sinne des
ElektroG eingerichteten Rücknahmestellen
unentgeltlich abgeben.
Rücknahmepflichtig sind Geschäfte mit
einer Verkaufsfläche von mindestens
400 m2 für Elektro- und Elektronikgeräte
sowie diejenigen Lebensmittelgeschäfte
mit einer Gesamtverkaufsfläche von
mindestens 800 m2, die mehrmals
pro Jahr oder dauerhaft Elektro- und
Elektronikgeräte anbieten und auf
dem Markt bereitstellen. Dies gilt auch
bei Vertrieb unter Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln, wenn die
Lager- und Versandflächen für Elektro-
und Elektronikgeräte mindestens
400 m2 betragen oder die gesamten
Lager- und Versandflächen mindestens
800 m2 betragen. Vertreiber haben
die Rücknahme grundsätzlich durch
geeignete Rückgabemöglichkeiten in
zumutbarer Entfernung zum jeweiligen
Endnutzer zu gewährleisten.
Die Möglichkeit der unentgeltlichen
Rückgabe eines Altgerätes besteht
bei rücknahmepflichtigen Vertreibern
unter anderem dann, wenn ein neues
gleichartiges Gerät, das im Wesentlichen
die gleichen Funktionen erfüllt, an einen
Endnutzer abgegeben wird. Wenn ein
neues Gerät an einen privaten Haushalt
ausgeliefert wird, kann das gleichartige
Altgerät auch dort zur unentgeltlichen
Abholung übergeben werden; dies gilt
bei einem Vertrieb unter Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln für Geräte
der Kategorien 1, 2 oder 4 gemäß § 2 Abs.
1 ElektroG, nämlich „Wärmeüberträger",
„Bildschirmgeräte" oder „Großgeräte"
(letztere mit mindestens einer äußeren
Abmessung über 50 Zentimeter). Zu
einer entsprechenden Rückgabe-Absicht
werden Endnutzer beim Abschluss eines
Kaufvertrages befragt. Außerdem besteht
die Möglichkeit der unentgeltlichen
Rückgabe bei Sammelstellen der
Vertreiber unabhängig vom Kauf eines
neuen Gerätes für solche Altgeräte, die in
keiner äußeren Abmessung größer als 25
Zentimeter sind, und zwar beschränkt auf
drei Altgeräte pro Geräteart.
4. Datenschutz-Hinweis
Altgeräte enthalten häufig sensible
personenbezogene Daten. Dies gilt
insbesondere für Geräte der Informations-
und Telekommunikationstechnik wie
Computer und Smartphones. Bitte
beachten Sie in Ihrem eigenen Interesse,
dass für die Löschung der Daten auf
den zu entsorgenden Altgeräten jeder
Endnutzer selbst verantwortlich ist.
5. Bedeutung des Symbols
„durchgestrichene Mülltonne"
Das auf Elektro- und
Elektronikgeräten regelmäßig
abgebildete Symbol einer
durchgestrichenen Mülltonne
weist darauf hin, dass das
jeweilige Gerät am Ende seiner
Lebensdauer getrennt vom unsortierten
Siedlungsabfall zu erfassen ist.
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