Nur für Deutschland
Stand: April 2011
Geprüfte Verfahren für Arbeiten mit geringer Exposition
gemäss Nr. 2.10 Abs. 8 TRGS 519
BT 12: Anbohren von Asbestzement-Fassadenplatten
- Anbohrverfahren -
1. Anwendungsbereich
Bohren von Löchern (max. 15 mm Durchmesser) in ebe-
ne Asbestzement-Fassadenplatten für das Anbringen
von Gerüstverankerungen sowie im Zuge von lnstand-
haltungsarbeiten (z.B. Setzen von Dübellöchern zur Befe-
stigung locker sitzender Fassadenplatten), mit Bohr-
hammer Hilti TE 6-A36-AVR mit Staubmodul TE DRS-
6-A.
2. Organisatorische Massnahmen
• Benennen eines sachkundigen Verantwortlichen nach
TRGS 519.
• Einmalige unternehmensbezogene Anzeige vor Auf-
nahme der Arbeiten gemäss § 37 Gefahrstoffverord-
nung / TRGS 519 Nr. 3.2 an zuständige Aufsichts-
behörde und Berufsgenossenschaft.
• Erstellen einer Betriebsanweisung und Unterweisung
der beim Umgang mit asbesthaltigen Gefahrstoffen
beschäftigten Arbeitnehmer nach § 20 Gefahrstoff-
verordnung.
• Arbeitsausführung nur durch fachkundige und in das
Arbeitsverfahren eingewiesene Personen.
3. Arbeitsvorbereitung
Bereitzustellen sind:
• Bohrhammer Hilti TE 6-S oder TE 6-C oder TE 7-A bzw.
TE 7-C jeweils mit Staubmodul TE DRS-M.
• Original-Hilti-Bohrer mit dem erforderlichen Durch-
messer (bis 15 mm, maximale Länge des Bohrers 150
mm).
• Ersatzstaubbehälter mit Deckel für die Staubabsau-
gung TE DRS-M.
• 3 cm breites Klebeband.
• Geeigneter, sicher verschliessbarer und gemäss TRGS
519 Nr. 9.3 (2) gekennzeichneter Behälter.
• Aufkleber «Achtung, enthält Asbest».
• 10 l-Eimer, zur Hälfte gefüllt mit entspanntem Wasser
(z.B. 2 Spritzer Spülmittel auf 5 l Wasser)
• Atemschutzmaske (mind. Schutzstufe P2).
4. Arbeitsausführung
lnbetriebnahme und Arbeiten mit dem Bohrhammer
• Bohrhammer mit der entsprechenden Staubabsau-
gung verbinden.
• Staubbehälter einschieben.
• Bohrer einsetzen.
• Der Bohrer darf nicht Iänger als 150 mm sein. Der
Absaugkopf ist entsprechend dieser Bohrergrosse ein-
zusetzen.
• Stromversorgung herstellen. Bohrhammer ist betriebs-
bereit.
• Bohrhammer auf die Fassadenplatte aufsetzen und die-
se durchbohren.
Printed: 07.07.2013 | Doc-Nr: PUB / 5071105 / 000 / 00
• Absaugkopf muss beim Bohren sauber auf der Fas-
sadenplatte aufsitzen.
BT12
Wechseln des Staubbehälters
• Die Kapazität des Staubbehälters ist nach dem Boh-
ren von 30 Bohrungen mit ∅ ∅ 15 mm erschöpft und
der Staubbehälter muss gewechselt werden. Für die
Anzahl von Bohrungen wurde von einer 10 mm star-
ken Fassadenplatte ausgegangen. Werden stärkere
Platten gebohrt ist der Staubehälter entsprechend
früher zu wechseln.
• Bereitstellen eines neuen Staubbehälters.
• Bohrhammer waagrecht halten und ca. 10 Sekunden
laufenlassen. Dadurch werden Staubreste, die sich in
der Staubabsaugung abgelagert haben, in den Staub-
behälter gesaugt.
• Staub behälter durch Drücken der stirnseitigen Taste
entriegeln und nach unten herausziehen.
• Staubbehälter abstellen und mit dem Deckel des neu-
en Staubbehälters verschliessen. Die Umlaufkante des
Deckels mit Klebeband abkleben.
• Auf den Behälter den Warnkleber «Achtung, enthält
Asbest» aufkleben und den Staubbehälter zur Entsor-
gung bereitstellen.
• Neuen Staubbehälter in die Staubabsaugung einsetzen.
Aufbewahren von Bohrhammer und Staubabsaugung
• Stromverbindung trennen.
• Vor dem Trennen des Bohrhammers von der Staub-
absaugung und vor dem Entnehmen des Bohrers sind
die ersten 10 cm der Absaugvorrichtung mit dem Boh-
rer in das bereitgestellte Wasser einzutauchen und
durch kreisende Bewegungen zu reinigen.
• Vor dem Aufbewahren des Bohrhammers ist dieser
von der Staubabsaugung zu trennen.
• Die Staubabsaugung darf nur mit eingeschobenem
Staubbehälter aufbewahrt werden, denn der Innenbe-
reich kann durch Asbestfasern verunreinigt sein.
• Warnaufkleber «Achtung, enthält Asbest» auf die
Staubabsaugung kleben.
• Vor einer anderweitigen Verwendung bzw. vor jeder
Reparatur ist die Staubabsaugung entsprechend der
TRGS 519 mit einem Staubsauger der Kategorie H zu
reinigen.
• Nach der Reinigung muss der Aufkleber «Achtung,
enthält Asbest» entfernt werden.
5. Entsorgung
• Das Reinigungswasser ist wie Abwasser zu entsorgen
(TRGS 519 Nr. 16.2 Abs. 6 Satz 3).
• Die gebrauchten Staubbehälter sind als asbesthaltiger
Abfall entsprechend TRGS 519 Nr. 9.3 Abs. 2 zu kenn-
zeichnen. Bei der Entsorgung sind die Anforderungen
gemäss Teil 1 Abschnitt 8 dieser BGI zu berücksichtigen.
6. Verhalten bei Störungen
• Muss beim Arbeitsablauf von diesem geprüften Verfah-
ren abgewichen werden, ist die Arbeit zu unterbrechen
und der sachkundige Verantwortliche zwecks Abstim-
mung der weiteren Vorgehensweise zu verständigen.
Berufsgenossenschaftliches
Institut für Arbeitssicherheit
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