10. Grundsätzliche Anforderungen
Verbrennungsluft
Wenn Kamineinsätze/-kassetten raumluftabhängige
Feuerstätten sind, die Ihre Verbrennungsluft aus dem
Aufstellraum entnehmen, muss der Betreiber für aus-
reichende Verbrennungsluft sorgen. Bei abgedichteten
Fenstern und Türen (z. B. in Verbindung mit Energie-
spar¬maßnahmen) kann es sein, dass die Frischluftzu-
fuhr nicht mehr gewährleistet ist, wodurch das Zugver-
halten des s beeinträchtigt werden kann. Dies kann Ihr
Wohlbefinden und unter Umständen Ihre Sicherheit
beeinträchtigen. Ggf. muss für eine zusätzliche Fri-
schluftzufuhr, z. B. durch den Einbau einer Luft-klappe
in der Nähe des Kamineinsatzes oder Verlegung einer
Verbrennungsluftleitung nach außen oder in einen
gut belüfteten Raum (ausgenommen Heizungskeller),
gesorgt werden. Insbesondere muss sichergestellt
bleiben, dass notwendige Verbrennungsluftleitungen
während des Betriebes der Feuerstätte offen sind.
Dunstabzugshauben, die zusammen mit Feuerstätten
im selben Raum oder Raumluftverbund installiert sind,
können die Funktion des Ofens negativ beeinträchtigen
(bis hin zum Rauchaustritt in den Wohnraum, trotz ge-
schlossener Feuerraumtür) und dürfen somit keinesfalls
gleichzeitig mit dem Ofen betrieben werden.
Verbrennungsluftleitungen
Für die brandschutztechnischen Anforderungen an die
Verbrennungsluftleitungen sind die Vorschriften der
jeweiligen Landesbauordnung maßgebend.
Verbrennungsluftleitungen in Gebäuden mit mehr als 2
Vollgeschossen und Verbrennungsluftleitungen, die
Brandwände überbrücken, sind so herzustellen, daß
Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse oder
Brandabschnitte übertragen werden können.
Absperrung für die Verbrennungsluftleitung
Die Verbrennungsluftleitung muß unmittelbar am
offenen Kamin eine Absperrvorrichtung haben, die
Stellung des Absperrventils muß erkennbar sein.
Befinden sich andere Feuerstätten in den
Aufstellräumen oder in Räumen, die mit Aufstellräumen in
Verbindung stehen, müssen besondere
Sicherheitseinrichtungen die vollständige Offenstellung
der Absperrvorrichtung sicherstellen, solange die
Absperrvorrichtung nach Abschnitt B oder die
Feuerraumöffnung durch Feuerraumtüren, Jalousien oder
dergleichen Bauteile nicht vollständig geschlossen ist.
Aufstellung und Verbrennungsluftversorgung
Die offenen Kamine dürfen nur in Räumen und an
Stellen aufgestellt werden, bei denen nach Lage,
baulichen Umständen und Nutzungsart Gefahren nicht
entstehen. Insbesondere muß den Aufstellungsräumen
genügend Verbrennungsluft zuströmen. Die
Grundfläche des Aufstellraumes muß so gestaltet und
so groß sein, daß die offenen Kamine ordnungsgemäß
betrieben werden können.
Offene Kamine dürfen nicht aufgestellt werden
•
in Treppenräumen, außer in Wohngebäuden mit
nicht mehr als zwei Wohnungen,
•
in allgemein zugänglichen Fluren oder
•
in Räumen, in denen leicht entzündliche oder
•
explosionsfähige Stoffe oder Gemische in
•
solcher Menge verarbeitet, gelagert oder hergestellt
werden, daß durch die Entzündung oder Explosion
Gefahren entstehen.
Offene Kamine dürfen nicht in Räumen oder
Wohnungen errichtet werden, die durch
Lüftungsanlagen oder Warmluftheizungen mit Hilfe von
Ventilatoren entlüftet werden, es sei denn, die
gefahrlose Funktion des offenen Kamins ist
sichergestellt. Der Betrieb von offenen Kaminen wird
nicht gefährdet, wenn
•
die Anlagen nur Luft innerhalb eines Raumes
•
umwälzen,
•
die Anlagen Sicherheitseinrichtungen haben, die
Unterdruck im Aufstellraum selbsttätig und
•
zuverlässig verhindern oder
•
die für die offenen Kamine erforderlichen
•
Verbrennungsluftvolumenströme und die
•
Volumenströme der Entlüftungsanlagen trotz
•
Verstellung der Entfernung leicht zugänglicher
•
Regeleinrichtungen von Entlüftungsanlagen
•
insgesamt keinen größeren Unterdruck in den
•
Aufstellräumen der offenen Kamine und den
•
Räumen des Lüftungsverbundes als 0,04 mbar
bedingen.
Offene Kamine dürfen nur in Räumen aufgestellt
werden, die mindestens eine Tür ins Freie oder Fens-
ter haben, das geöffnet werden kann oder mit anderen
derartigen Räumen unmittelbar oder mittelbar in einem
Verbrennungsluftverband stehen; bei Aufstellung in
Wohnungen oder sonstigen Nutzungseinheiten dürfen
zum Verbrennungsluftverband nur Räume
derselben Wohnung oder Nutzungseinheit gehören.
Offene Kamine dürfen in vorgenannten Räumen nur
errichtet oder aufgestellt werden, wenn ihnen
mindestens 360 m³ Verbrennungsluft je Stunde und m²
Feuerraumöffnung zuströmen können. Befinden sich
andere Feuerstätten in den Aufstellräumen oder in
Räumen, die mit den Aufstellräumen in Verbindung
stehen, so müssen den offenen Kaminen nach dieser
Norm mindestens 540 m³ Verbrennungsluft je Stunde
m² Feuerraumöffnung und anderen Feuerstätten
außerdem mindestens 1,6 m³ Verbrennungsluft je
Stunde und je kW Gesamtnenn¬wärme¬leistung bei
einem rechnerischen Druckunterschied von 0,04 mbar
gegenüber dem Freien zuströmen können.
Anmerkung: Wie die ausreichende
Verbrennungsluftversorgung verwirklicht werden kann,
läßt sich zum Beispiel dem Muster einer
Feuerungsverordnung und dem Muster einer
Ausführungsanweisung zum Muster einer
Feuerungsverordnung entnehmen; die Muster sind in
den Mitteilungen des Deutschen Instituts für Bautechnik
veröffentlicht.
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