Unfallverhütungsvorschrift der gewerblichen Berufs-
genossenschaften für Bagger, Lader Planiergeräte,
Schürfgeräte und Spezialmaschinen des Erdbaues
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§ 50 - Prüfung
(1)
Erdbaumaschinen sind vor der ersten Inbetriebnahme und nach
wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme durch einen
Sachkundigen prüfen zu lassen.
(2)
Erdbaumaschinen sind mindestens einmal jährlich durch einen
Sachkundigen prüfen zu lassen. Sie sind darüber hinaus entsprechend
den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf
zwischenzeitlich durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen.
(3)
Die Prüfungsergebnisse sind schriftlich festzuhalten und min-
destens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.
F060/F061