Schäden verursacht werden, die von der Garantie nicht
gedeckt werden.
Achtung: Es ist verboten, imprägniertes oder
lackiertes Holz, Plastik, Furnier, Spanplatten,
Milchkartons und jede Art von Abfall in Ihrem Gerät
zu verbrennen. Diese Materialien entfachen bei der
Verbrennung giftige, ätzende Gase wie Dioxin, die
Ihnen, der Umwelt und Ihrem Gerät schaden.
10. Grundsätzliche Anforderungen
Verbrennungsluft
Wenn Kamineinsätze/-kassetten
raumluftabhängige Feuerstätten sind, die Ihre
Verbrennungsluft aus dem Aufstellraum entnehmen,
muss der Betreiber für ausreichende Verbrennungsluft
sorgen. Bei abgedichteten Fenstern und Türen (z. B.
in Verbindung mit Energiespar¬maßnahmen) kann es
sein, dass die Frischluftzufuhr nicht mehr gewährleis-
tet ist, wodurch das Zugverhalten des s beeinträchtigt
werden kann. Dies kann Ihr Wohlbefinden und unter
Umständen Ihre Sicherheit beeinträchtigen. Ggf. muss
für eine zusätzliche Frischluftzufuhr, z. B. durch den
Einbau einer Luft-klappe in der Nähe des
Kamineinsatzes oder Verlegung einer
Verbrennungsluftleitung nach außen oder in einen
gut belüfteten Raum (ausgenommen Heizungskeller),
gesorgt werden. Insbesondere muss sichergestellt
bleiben, dass notwendige Verbrennungsluftleitungen
während des Betriebes der Feuerstätte offen sind.
Dunstabzugshauben, die zusammen mit Feuerstätten
im selben Raum oder Raumluftverbund installiert sind,
können die Funktion des Ofens negativ beeinträchtigen
(bis hin zum Rauchaustritt in den Wohnraum, trotz
geschlossener Feuerraumtür) und dürfen somit
keinesfalls gleichzeitig mit dem Ofen betrieben werden.
Verbrennungsluftleitungen
Für die brandschutztechnischen Anforderungen an die
Verbrennungsluftleitungen sind die Vorschriften der
jeweiligen Landesbauordnung maßgebend.
Verbrennungsluftleitungen in Gebäuden mit mehr als 2
Vollgeschossen und Verbrennungsluftleitungen, die
Brandwände überbrücken, sind so herzustellen, daß
Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse oder
Brandabschnitte übertragen werden können.
Absperrung für die Verbrennungsluftleitung
Die Verbrennungsluftleitung muß unmittelbar am
offenen Kamin eine Absperrvorrichtung haben, die
Stellung des Absperrventils muß erkennbar sein.
Befinden sich andere Feuerstätten in den
Aufstellräumen oder in Räumen, die mit Aufstellräumen
in Verbindung stehen, müssen besondere
Sicherheitseinrichtungen die vollständige Offenstellung
der Absperrvorrichtung sicherstellen, solange die
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Absperrvorrichtung nach Abschnitt B oder die
Feuerraumöffnung durch Feuerraumtüren, Jalousien
oder dergleichen Bauteile nicht vollständig geschlossen
ist.
Aufstellung und Verbrennungsluftversorgung
Die offenen Kamine dürfen nur in Räumen und an
Stellen aufgestellt werden, bei denen nach Lage,
baulichen Umständen und Nutzungsart Gefahren nicht
entstehen. Insbesondere muß den Aufstellungsräumen
genügend Verbrennungsluft zuströmen. Die
Grundfläche des Aufstellraumes muß so gestaltet und
so groß sein, daß die offenen Kamine ordnungsgemäß
betrieben werden können.
Offene Kamine dürfen nicht aufgestellt werden
•
in Treppenräumen, außer in Wohngebäuden mit
nicht mehr als zwei Wohnungen,
•
in allgemein zugänglichen Fluren oder
•
in Räumen, in denen leicht entzündliche oder
•
explosionsfähige Stoffe oder Gemische in
•
solcher Menge verarbeitet, gelagert oder hergestellt
werden, daß durch die Entzündung oder Explosion
Gefahren entstehen.
Offene Kamine dürfen nicht in Räumen oder
Wohnungen errichtet werden, die durch
Lüftungsanlagen oder Warmluftheizungen mit Hilfe von
Ventilatoren entlüftet werden, es sei denn, die
gefahrlose Funktion des offenen Kamins ist
sichergestellt.
Der Betrieb von offenen Kaminen wird nicht gefährdet,
wenn
•
die Anlagen nur Luft innerhalb eines Raumes
•
umwälzen,
•
die Anlagen Sicherheitseinrichtungen haben, die
Unterdruck im Aufstellraum selbsttätig und
•
zuverlässig verhindern oder
•
die für die offenen Kamine erforderlichen
•
Verbrennungsluftvolumenströme und die
•
Volumenströme der Entlüftungsanlagen trotz
•
Verstellung der Entfernung leicht zugänglicher
•
Regeleinrichtungen von Entlüftungsanlagen
•
insgesamt keinen größeren Unterdruck in den
•
Aufstellräumen der offenen Kamine und den
•
Räumen des Lüftungsverbundes als 0,04 mbar
bedingen.
Offene Kamine dürfen nur in Räumen aufgestellt
werden, die mindestens eine Tür ins Freie oder Fenster
haben, das geöffnet werden kann oder mit anderen
derartigen Räumen unmittelbar oder mittelbar in einem
Verbrennungsluftverband stehen; bei Aufstellung in
Wohnungen oder sonstigen Nutzungseinheiten dürfen
zum Verbrennungsluftverband nur Räume
derselben Wohnung oder Nutzungseinheit gehören.
Offene Kamine dürfen in vorgenannten Räumen nur
errichtet oder aufgestellt werden, wenn ihnen
mindestens 360 m³ Verbrennungsluft je Stunde und m²
Feuerraumöffnung zuströmen können. Befinden sich
andere Feuerstätten in den Aufstellräumen oder in
Räumen, die mit den Aufstellräumen in Verbindung
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