A
max. 30˚
max. 70 cm
C
+
Test max. 1 min.
G
SIGMA SPORT
KM
H
AVS
SIGMA SPORT
KM
H
AVS
PRESS
PRESS
1.
2.
F
Batterie 1
+
-
3.
4.
-
+
Batterie 2
B
Test: Battery
D
+
Test max. 1 min.
SIGMA SPORT
KM
H
AVS
SIGMA SPORT
KM
H
AVS
PRESS
PRESS
SIGMA SPORT
KM
H
AVS
PRESS
PRESS
PRESS
Vfg 113 / 1995
Allgemeingenehmigung Nr. 557 für Sende- und Empfangsfunkanlagen
1.
Das Errichten und Betreiben der Sende- und Empfangsfunkanlagen mit der Typenbezeichnung "SIGMA SPORT
RCS" der Firma SIGMA-Elektro GmbH, 67433 Neustadt, als Fahrradcomputer auf einer Frequenz im Frequenzbereich
128-132 kHz, wird gemäß §2 Absatz 1 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen (FAG), in Verbindung mit §3 Absatz
2 des Gesetzes über die Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens (PTRegG), hiermit allgemein
genehmigt.
2.
Leitergebundene Fernmeldeanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, sowie Funkanlagen dürfen nicht gestört
werden.
3.
Funkanlagen, die unter der vorgenannten Typenbezeichnung in den Verkehr gebracht werden, bedürfen keiner
besonderen Genehmigung im einzelnen, wenn sie mit dem beim Bundesamt für Zulassungen in der
Telekommunikation (BZT) technisch geprüften Baumuster elektrisch und mechanisch übereinstimmen und wie
folgt gekennzeichnet sind: Bundesadler, "BZT G750557F" sowie Name der Herstellerfirma SIGMA-Elektro GmbH,
67433 Neustadt, und der Typenbezeichnung "SIGMA SPORT RCS". Diese Kennzeichnung ist am Gehäuse der
Funkgeräte entweder auf einem Typenschild oder an örtlich zusammenhängender Stelle, wenn die Form einer
Prägung oder Gravur gewählt wird, an gut sichtbarer Stelle anzubringen. Die Kennzeichnung muß dauerhaft und
abnutzungssicher ausgeführt und so mit dem Gehäuse verbunden sein, daß sie beim Entfernen zerstört wird. Sie
muß von außen jederzeit sichtbar sein.
4.
Der Betreiber dieser Funkanlagen genießt keinerlei Schutz vor Störungen durch andere Fernmeldeanlagen (z.B.
auch durch Funkanlagen, die ordnungsgemäß im gleichen Frequenzbereich betrieben werden).
5.
Die obengenannten Funkanlagen dürfen grundsätzlich ohne eine besondere Genehmigung der
Genehmigungsbehörde nicht mit anderen Fernmeldeanlagen verbunden werden.
6.
Diese "Allgemeingenehmigung" kann insgesamt - oder im Einzelfall auch für einzelne Funkanlagen durch die
örtlich zuständige Genehmigungsbehörde - jederzeit widerrufen werden.
Zusatzhinweise für die Herstellerfirma, die Vertriebsfirmen und die Benutzer
1.
Die Herstellerfirma dieser allgemein genehmigten Funkanlagen hat sich verpflichtet, jedem unter dem o.g.
Zulassungszeichen in Verkehr zu bringenden Gerät einen vollständigen Nachdruck dieser "Allgemeingenehmigung"
beizufügen.
2.
Die Genehmigung zum Verbinden dieser Funkanlagen mit anderen Funkanlagen oder leitergebundenen
Fernmeldeanlagen richtet sich nach den jeweiligen Vorschriften. Auskünfte hierzu erteilen die zuständigen
Außenstellen des Bundesamts für Post und Telekommunikation (BAPT).
314-1 A 3552-2/A
H
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