Anhang E
eine rechtsgültige Festlegung der Bedingungen für die Weitergabe
von Software, die mit der GNU-LGPL verwendet wird; eine solche
stellt ausschließlich der englische Originaltext der GNU LGPL dar.
Wir hoffen jedoch, dass diese Übersetzung deutschsprachigen
Lesern helfen wird, die GNU LGPL besser zu verstehen.
Version 2.1, Februar 1999
Copyright (C) 1991, 1999 Free Software Foundation, Inc.
51 Franklin Street, Fifth Floor, Boston, MA 02110-1301, USA
Das Kopieren und Verteilen wortgetreuer Kopien dieser
Lizenzinformationen ist gestattet, sie zu ändern ist jedoch
untersagt.
[Dies ist die erste freigegebene Version der Lesser GPL. Sie ist als
Nachfolgerin der GNU Library Public License zu betrachten und
erhielt daher die Versionsnummer 2.1.]
Vorwort
Die meisten Softwarelizenzen sind mit dem Ziel entworfen
worden, Ihnen die Freiheit zur Weitergabe und Änderung der
Software zu nehmen. Im Gegensatz dazu sollen Ihnen die GNU
General Public Licenses, die Allgemeinen Öffentlichen GNU-
Lizenzen, ebendiese Freiheit des Weitergebens und Veränderns
garantieren und somit sicherstellen, dass diese Software für alle
Benutzer frei ist.
Diese Lizenz, die Lesser General Public License (Kleinere Allgemeine
Öffentliche Lizenz, LGPL), gilt für einige besonders bezeichnete
Software-Pakete – typischerweise Programmbibliotheken – von der
Free Software Foundation und anderen Autoren, die beschließen,
diese Lizenz zu verwenden. Auch Sie können sie verwenden;
wir empfehlen aber, vorher gründlich darüber nachzudenken,
ob diese Lizenz (LGPL) oder aber die gewöhnliche Allgemeine
Öffentliche Lizenz (GPL) die bessere Strategie zur Anwendung
im jeweiligen speziellen Fall ist. Dabei bieten Ihnen die unten
stehenden Erläuterungen eine Grundlage für Ihre Entscheidung.
Die Bezeichnung „freie" Software bezieht sich auf Freiheit der
Nutzung, nicht auf den Preis. Unsere Allgemeinen Öffentlichen
Lizenzen sollen sicherstellen, dass Sie die Freiheit haben, Kopien
freier Software zu verbreiten (und etwas für diesen Service
zu berechnen, wenn Sie möchten), dass Sie die Software im
Quelltext erhalten oder den Quelltext auf Wunsch bekommen
können, dass Sie die Software ändern oder Teile davon in neuen
freien Programmen verwenden dürfen und dass Sie darüber
informiert sind, dass Sie dies alles tun dürfen.
Um Ihre Rechte zu schützen, müssen wir Einschränkungen
machen, die es jedem, der die Software weitergibt, verbieten,
Ihnen diese Rechte zu verweigern oder Sie zum Verzicht auf diese
Rechte aufzufordern. Aus diesen Einschränkungen ergeben sich
bestimmte Verantwortlichkeiten für Sie, wenn Sie Kopien der
Bibliothek verbreiten oder sie verändern.
Beispielsweise müssen Sie den Empfängern alle Rechte
gewähren, die wir Ihnen eingeräumt haben, wenn Sie – kostenlos
oder gegen Bezahlung – Kopien der Bibliothek verbreiten. Sie
müssen sicherstellen, dass auch die Empfänger den Quelltext
erhalten bzw. erhalten können. Wenn Sie einen anderen Code
mit der Bibliothek linken, müssen Sie den Empfängern die
vollständigen Objektdateien zukommen lassen, sodass sie
selbst diesen Code mit der Bibliothek neu linken können, auch
nachdem sie Veränderungen an der Bibliothek vorgenommen
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Software-Lizenzvereinbarung
und sie neu kompiliert haben. Und Sie müssen sie über diese
Bedingungen informieren, damit sie ihre Rechte kennen.
Wir schützen Ihre Rechte in zwei Schritten: (1) Wir stellen die
Bibliothek unter ein Urheberrecht (Copyright), und (2) wir bieten
Ihnen diese Lizenz an, die Ihnen das Recht gibt, die Bibliothek zu
vervielfältigen, zu verbreiten und/oder zu verändern.
Um jeden, der die Software weitergibt, zu schützen, wollen
wir darüber hinaus vollkommen klarstellen, dass für diese freie
Bibliothek keinerlei Garantie besteht. Auch sollten, falls die
Software von jemand anderem modifiziert und weitergegeben
wird, die Empfänger wissen, dass sie nicht das Original erhalten
haben, damit von anderen verursachte Probleme nicht den Ruf
des ursprünglichen Autors schädigen.
Schließlich und endlich stellen Software-Patente für die Existenz
jedes freien Programms eine ständige Bedrohung dar. Wir
möchten sicherstellen, dass keine Firma den Benutzern eines
freien Programms Einschränkungen auferlegen kann, indem sie
von einem Patentinhaber eine die freie Nutzung einschränkende
Lizenz erwirbt. Deshalb bestehen wir darauf, dass jegliche für
eine Version der Bibliothek erworbene Patentlizenz mit der
in dieser Lizenz (also der LGPL) im Einzelnen angegebenen
Nutzungsfreiheit voll vereinbar sein muss.
Der
Großteil
der
GNU-Software,
Bibliotheken, unterliegt der gewöhnlichen GNU General Public
License (Allgemeine Öffentliche GNU-Lizenz). Die vorliegende
Lizenz, also die GNU Lesser General Public License, gilt für
gewisse näher bezeichnete Bibliotheken. Sie unterscheidet sich
wesentlich von der gewöhnlichen Allgemeinen Öffentlichen
Lizenz (GNU-GPL). Wir benutzen diese Lizenz für gewisse
Bibliotheken, um das Linken von Programmen, die nicht frei
sind, mit diesen Bibliotheken zu gestatten.
Wenn ein Programm mit einer Bibliothek gelinkt wurde, sei es
nun statisch oder dynamisch, so ist die Kombination der beiden,
rechtlich gesehen, ein „kombiniertes Werk", also eine abgeleitete
Version der Original-Bibliothek. Die gewöhnliche GPL erlaubt
ein solches Linken nur dann, wenn die ganze Kombination die
Kriterien für freie Software erfüllt. Die LGPL erlaubt dagegen
weniger strenge Kriterien für das Linken von irgendeiner anderen
Software mit der Bibliothek.
Wir nennen diese Lizenz die „Kleinere" Allgemeine Öffentliche
Lizenz („Lesser" GPL), weil sie weniger („less") dazu beiträgt,
die Freiheit des Benutzers zu schützen, als die gewöhnliche
Allgemeine Öffentliche Lizenz (GPL). Sie verschafft auch anderen
Entwicklern freier Software ein „Weniger" an Vorteil gegenüber
konkurrierenden nichtfreien Programmen. Diese Nachteile
sind ein Grund dafür, dass wir die gewöhnliche GPL für viele
Bibliotheken benutzen. Die „kleinere" Lizenz (LGPL) bietet aber
unter bestimmten besonderen Umständen doch Vorteile.
So kann, wenn auch nur bei seltenen Gelegenheiten, eine
besondere Notwendigkeit bestehen, einen Anreiz zur möglichst
weitgehenden Benutzung einer bestimmten Bibliothek zu
schaffen, sodass diese dann ein De-facto-Standard wird. Um
dies zu erreichen, müssen nichtfreie Programme die Bibliothek
benutzen dürfen. Ein häufigerer Fall ist der, dass eine freie
Bibliothek dasselbe leistet wie weithin benutzte nichtfreie
Bibliotheken. In diesem Falle bringt es wenig Nutzen, die freie
Bibliothek allein auf freie Software zu beschränken, und dann
benutzen wir eben die LGPL.
einschließlich
einiger
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