Anhang E
7.
Sollten Ihnen infolge eines Gerichtsurteils, des Vorwurfs
einer Patentverletzung oder aus einem anderen Grunde
(nicht auf Patentfragen begrenzt) Bedingungen (durch
Gerichtsbeschluss, Vergleich oder anderweitig) auferlegt
werden, die den Bedingungen dieser Lizenz widersprechen,
so befreien Sie diese Umstände nicht davon, die
Bestimmungen dieser Lizenz einzuhalten. Wenn es Ihnen
nicht möglich ist, das Programm unter gleichzeitiger
Beachtung der Bedingungen dieser Lizenz und Ihrer
anderweitigen Verpflichtungen zu verbreiten, dann dürfen
Sie das Programm folglich überhaupt nicht verbreiten.
Wenn zum Beispiel ein Patent nicht die gebührenfreie
Weiterverbreitung des Programms durch diejenigen
erlaubt, die das Programm direkt oder indirekt von Ihnen
erhalten haben, dann besteht der einzige Weg, sowohl das
Patentrecht als auch diese Lizenz zu befolgen, darin, ganz
auf die Verbreitung des Programms zu verzichten.
Sollte sich ein Teil dieses Paragraphen als ungültig oder
unter bestimmten Umständen nicht durchsetzbar erweisen,
so soll dieser Paragraph seinem Sinne nach angewandt
werden; im Übrigen soll dieser Paragraph als Ganzes gelten.
Zweck dieses Paragraphen ist nicht, Sie dazu zu bringen,
irgendwelche Patente oder andere Eigentumsansprüche zu
verletzen oder die Gültigkeit solcher Ansprüche anzufechten;
dieser Paragraph hat einzig den Zweck, die Integrität des
Verbreitungssystems der freien Software zu schützen, das
durch die Praxis öffentlicher Lizenzen verwirklicht wird. Viele
Leute haben großzügige Beiträge zu dem großen Angebot
der mit diesem System verbreiteten Software im Vertrauen
auf die konsistente Anwendung dieses Systems geleistet; es
liegt beim Autor/Geber, zu entscheiden, ob er die Software
mittels irgendeines anderen Systems verbreiten will; ein
Lizenznehmer hat auf diese Entscheidung keinen Einfluss.
Dieser Paragraph soll deutlich klarstellen, was sich als
Konsequenz aus dem Rest dieser Lizenz ergibt.
8.
Wenn die Verbreitung und/oder die Nutzung des Programms
in bestimmten Ländern entweder durch Patente oder durch
urheberrechtlich geschützte Schnittstellen eingeschränkt
ist, kann der Urheberrechtsinhaber, der das Programm
unter diese Lizenz gestellt hat, eine explizite geographische
Begrenzung der Verbreitung angeben, in der diese Länder
ausgeschlossen werden, sodass die Verbreitung nur innerhalb
und zwischen nicht ausgeschlossenen Staaten erlaubt ist.
In einem solchen Fall enthält diese Lizenz die Beschränkung,
so als wäre sie darin schriftlich festgehalten.
9.
Die Free Software Foundation kann von Zeit zu Zeit
überarbeitete und/oder neue Versionen der General Public
License veröffentlichen. Diese neuen Versionen entsprechen
im Prinzip der gegenwärtigen Version, können aber im
Detail abweichen, um neuen Problemen und Anforderungen
gerecht zu werden.
Jede Version dieser Lizenz hat eine eindeutige Versionsnummer.
Wenn in einem Programm angegeben wird, dass es dieser Lizenz
in einer bestimmten Versionsnummer oder „jeder späteren Version"
(„any later version") unterliegt, so haben Sie die Wahl, entweder
die Bestimmungen der genannten Version zu befolgen oder
diejenigen jeder beliebigen späteren Version, die von der Free
Software Foundation veröffentlicht wurde. Wenn das Programm
keine Versionsnummer angibt, können Sie eine beliebige von der
Free Software Foundation veröffentlichte Version auswählen.
Dual-Band Wireless-N Gigabit-Router
Software-Lizenzvereinbarung
10.
Wenn Sie Teile des Programms in anderen freien Programmen
verwenden möchten, deren Bedingungen für die Verbreitung
abweichen, bitten Sie den Autor schriftlich um Erlaubnis.
Für Software, die unter dem Copyright der Free Software
Foundation steht, schreiben Sie an die Free Software
Foundation; wir machen zu diesem Zweck gelegentlich
Ausnahmen. Unsere Entscheidung wird von den beiden Zielen
geleitet, zum einen den freien Status aller von unserer freien
Software abgeleiteten Werke zu erhalten und zum anderen
die gemeinschaftliche Nutzung und Wiederverwendung von
Software im Allgemeinen zu fördern.
KEINE GEWÄHRLEISTUNG
11.
SOWEIT DIES NACH GELTENDEM RECHT ZULÄSSIG IST, GIBT
ES FÜR DIESES PROGRAMM KEINE GEWÄHRLEISTUNG, DA ES
KOSTENLOS LIZENZIERT WIRD. SOFERN NICHT ANDERWEITIG
SCHRIFTLICH ANGEGEBEN, STELLEN DIE COPYRIGHT-INHABER
UND/ODER DRITTE DAS PROGRAMM WIE BESEHEN ZUR
VERFÜGUNG, OHNE MÄNGELGEWÄHR UND OHNE IRGENDEINE
GEWÄHRLEISTUNG,
WEDER
IMPLIZIT, EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF
MARKTFÄHIGKEIT ODER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN
ZWECK. DAS VOLLE RISIKO BEZÜGLICH QUALITÄT UND
LEISTUNGSFÄHIGKEIT DES PROGRAMMS LIEGT BEI IHNEN.
SOLLTE SICH DAS PROGRAMM ALS FEHLERHAFT ERWEISEN,
TRAGEN SIE DIE KOSTEN FÜR EINEN NOTWENDIGEN SERVICE
BZW. EINE ERFORDERLICHE REPARATUR ODER KORREKTUR.
12.
IN KEINEM FALL, AUSSER WENN DURCH GELTENDES
RECHT GEFORDERT ODER SCHRIFTLICH ZUGESICHERT,
IST IRGENDEIN COPYRIGHT-INHABER ODER IRGENDEIN
DRITTER, DER DAS PROGRAMM WIE OBEN ERLAUBT
MODIFIZIERT UND/ODER VERBREITET, IHNEN GEGENÜBER
FÜR IRGENDWELCHE SCHÄDEN HAFTBAR, EINSCHLIESSLICH
JEGLICHER ALLGEMEINER ODER SPEZIELLER SCHÄDEN,
ZUFÄLLIGER SCHÄDEN ODER FOLGESCHÄDEN, DIE SICH
AUS DER VERWENDUNG BZW. DER NICHTVERWENDBARKEIT
DES PROGRAMMS ERGEBEN (EINSCHLIESSLICH, ABER
NICHT BESCHRÄNKT AUF DATENVERLUSTE, FEHLERHAFTE
VERARBEITUNG VON DATEN, VERLUSTE, DIE VON IHNEN
ODER ANDEREN GETRAGEN WERDEN MÜSSEN, ODER DER
INKOMPATIBILITÄT DES PROGRAMMS MIT IRGENDEINEM
ANDEREN PROGRAMM), SELBST WENN DIESER COPYRIGHT-
INHABER ODER DIESER DRITTE VON DER MÖGLICHKEIT
SOLCHER SCHÄDEN UNTERRICHTET WORDEN IST.
ENDE DER BEDINGUNGEN
ENDE VON ANHANG 2
Anhang 3
Wenn dieses Produkt von Linksys unter Version 2.1 der
„GNU Lesser General Public License" lizenzierte Open-Source-
Software enthält, so unterliegt diese Open-Source-Software den
im nachstehenden Anhang 3 aufgeführten Lizenzbedingungen.
Die
im
nachstehenden
Lizenzbedingungen sind der folgenden Website entnommen:
http://www.gnu.org/licenses/old-licenses/lgpl-2.1.html.
GNU LESSER GENERAL PUBLIC LICENSE (GNU-LGPL)
Dies ist eine inoffizielle deutsche Übersetzung der GNU Lesser
General Public License. Sie wurde nicht von der Free Software
Foundation herausgegeben. Es handelt sich hierbei nicht um
AUSDRÜCKLICH
NOCH
Anhang
3
aufgeführten
46