3. Umgebung des Heizgerätes
Bei der Aufstellung müssen die Brandschutz-
regeln nach FeuVo (Mindestabstände; siehe
Abb. 2) eingehalten werden.
FeuVo („Verordnung über Feuerungsanlagen
und Brennstofflagerung", kurz: Feuerungsver-
ordnung) ist die rechtliche Grundlage für das
Aufstellen und Betreiben von Feuerungsanla-
gen.
3.1 Nicht zu unterschreitende
Minimalabstände:
Von der Feuerraumöffnung nach vorne und
nach den Seiten gemessen, müssen Fuß-
böden aus brennbaren Baustoffen bis zu
folgenden Abständen durch einen Belag
aus nichtbrennbarem Material geschützt
werden:
-
Von der Feuerraumöffnung nach vorne
mind. 50 cm.
-
Von den Seiten der Füllöffnung gemes-
sen mind. 30 cm.
(Siehe Abb.2).
(Fortsetzung folgende Seite)
Achtung!
Beachten Sie in jedem Fall
zu Ihrer eigenen Sicherheit
die erforderlichen Mindest-
abstände zu Aufstellwänden,
brennbaren Einrichtungsge-
genständen und zum Schutz
des Fußbodens!
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