Rev. 00 - 06/2014 - Bedienungsanleitung Verdichter Mod. C 330/04 - C330/10 - C330/10+10 - C330/100
VORhANDENE SIChERhEITSVORRIChTUNGEN
• SIChERhEITSVENTIL (4): Es handelt sich um ein zertifiziertes Sicherheitsventil (geeicht auf 10,5 bar), das auf die
Druckluftanlage unterhalb des Druckwächters installiert wird. Damit wird der Überdruck aus der Anlage abgelassen,
falls der Druckwächter durch allfällige Störungen nicht funktionieren sollte. Bei Eingriff des Sicherheitsventils muss der
Bediener die Maschine ausschalten und den Eingriff des Wartungspersonals anfordern.
• DRUCkWÄChTER (8): Es handelt sich um eine elektro-pneumatische Einrichtung (geeicht auf min. 7 und max. 10 bar),
welche auf der Druckluftanlage installiert ist. Damit wird das automatische Anlassen der Maschine gesteuert, wenn der
Betriebsdruck unter 7 bar absinkt, bzw. das automatische Anhalten, wenn der Betriebsdruck 10 bar erreicht.
• FIxES SChUTZGITTER DES LÜFTERRADES (17): Es handelt sich um eine fixe Schutzvorrichtung, bestehend aus einem
kunststoffgitter, welches mittels Schrauben an der Basis der Zweizylinder-Pumpeneinheit befestigt ist. Dadurch wird
der zufällige kontakt mit dem laufenden Lüfterrad verhindert.
• RÜCkSTELLBARER ThERMOSChALTER (12): Es handelt sich um eine auf der Elektroanlage installierte Thermo-
schutzvorrichtung, durch welche der Elektromotor bei einer Überlast bzw. bei einem kurzschluss angehalten wird. Die
Rückstellung kann mit der Taste (A) vorgenommen werden.
• DRUCkMESSER BEhÄLTERDRUCk (6): Es handelt sich um eine Messvorrichtung, die auf dem Maschinenbehälter installiert
ist. Damit wird der Druck der Druckluft im Inneren des Behälters angezeigt.
• DRUCkMESSER AUSGANGSDRUCk (7): Es handelt sich um eine auf der Druckluftanlage der Maschine, vor der
Luftschnellablasshahn montierte Messvorrichtung. Sie zeigt den Druck am Ausgang an, welcher mittels dem entspre-
chenden Druckregler eingestellt werden kann (0÷10 bar) (13).
DER EinWanDFREiE BEtRiEB allER aUF DER MaSCHinE inStalliERtEn SCHUtZVoRRiCHtUnGEn MUSS
REGElMÄSSiG ÜBERPRÜFt WERDEn.
EVEntUEllE BESCHÄDiGtE oDER niCHt EinWanDFREi FUnKtioniEREnDE SiCHERHEitSVoRRiCHtUnGEn
MÜSSEn UMGEHEnD ERSEtZt WERDEn.
ES iSt StREnGStEnS VERBotEn, DiE aUF DER MaSCHinE VoRHanDEnEn SCHUtZVoRRiCHtUnGEn UMZU-
BaUEn, aUSZUSCHliESSEn oDER ZU EntFERnEn.
EBEnSo iSt ES StREnGStEnS VERBotEn, DiE VoRHanDEnEn SCHUtZVoRRiCHtUnGEn oDER DEREn BEStanD-
tEilE DURCH niCHt oRiGinalE tEilE ZU ERSEtZEn.
MOD. C 330/04
8
13
7
4
17
16
A
13
12
6
12
8
6
7
17
MOD. C 330/10
4