582 (Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Transport-
und Lagerarbeiten).
Weiterhin sind die für die jeweilige Branche oder den
jeweiligen Einsatzort und -zweck gültigen Vorschriften
zu beachten. Dazu gehören auch die Vorschriften im
Zusammenhang mit Gefahrstoffen.
Die Fahrwerke sind für den Einsatz unter üblichen atmo-
sphärischen Bedingungen und Temperaturen zwischen
-5 bis 45°C konstruiert und ausgelegt.
Die Mitarbeiter, die mit dem Transport von Lasten
beauftragt sind und in diesem Zusammenhang auf den
Einsatz dieser Fahrwerke zurückgreifen, müssen regel-
mäßig, mindestens einmal jährlich durch eine befähigte
Person unterwiesen werden. Das bloße Aushändigen
oder Aushängen von Vorschriften, Betriebsanleitungen
oder Warntafeln genügt dazu nicht. Vor der Verwen-
dung der Fahrwerke hat der Bediener darauf zu achten,
dass sich keine anderen Personen unmittelbar am
Transportgut aufhalten oder diese berühren.
Wenn die Fahrwerke unter Last sind,
• dürfen keine Personen unter dem Transportgut
hantieren.
• darf das Fahrwerk nicht unbeaufsichtigt gelassen
werden.
• ist die Benutzung durch unberechtigte Personen zu
verhindern.
• dürfen keine Gegenstände unter dem Transportgut
liegen.
• muss die Verständigung aller am Hebe- und
Transportvorgang beteiligter Personen gesichert sein,
insbesondere bei unterbrochenem Sichtkontakt
zwischen den Personen.
© JUNG Hebe- und Transporttechnik GmbH
Elektrisch angetriebene Fahrwerke JLA-e 5/12 G, JLA-e 15/30 G und JLA-e 25/50 H
1.4 Darstellungsmittel
> Handlungsanweisung
1.5 Schutzausrüstung
Alle Personen, die zum Bedienungspersonal gehören,
müssen Schutzausrüstung tragen.
Dazu zählen Sicherheitsschuhe, Sicherheitshelm, Sicher-
heitshandschuhe, Arbeitskleidung und eine Schutzbrille.
Weist auf eine wichtige Information und
Tipps im Umgang mit dem Gerät hin.
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