Westfalia 313 153 Mode D'emploi page 4

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Typ: 313 142 Ausf. A
Insbesondere wird darauf hingewiesen, daß der Fahrzeughalter bei nachträglichem Anbau unter
Vorlage des Gutachtens über den vorschriftsmäßigen Zustand des Fahrzeuges eine erneute Betriebserlaubnis für das
Fahrzeug bei der Verwaltungsbehörde ( Zulassungsstelle ) zu
Dieser Anhängebock einschließlich aller Montageteile wiegt ca. 18,5kg. Bitte berücksichtigen Sie,
daß sich das Leergewicht Ihres Kfz. nach Montage des Anhägebockes um diesen Betrag erhöht.
Hinweis:
Bei Anbau dieser Anhängevorrichtung an ein in der Schweiz zugelassenes Fahrzeug:
Der beiliegende Anhängelast-Aufkleber ist an der Anhängevorrichtung an gut sichtbarer Stelle anzubringen. Diese Angabe
der Anhängelast bezieht sich auf die Anhängevorrichtung, die zulässige Anhängelast des Fahrzeuges ist den
Fahrzeugpapieren zu entnehmen.
Was Sie bei gewerblicher Nutzung von Zugfahrzeug und Anhänger beachten müssen:
Die neuen EG-Sozialvorschriften schreiben für neue und bereits im Verkehr befindliche Fahrzeuge die Ausrüstung mit
einem EG-Kontrollgerät vor, wenn das Fahrzeug z. B. der Güterbeförderung dient und sofern die Summe der zulässigen
Gesamtgewichte von Kraftfahrzeug und Anhänger mehr als 3,5 t beträgt.
Ausgenommen von dieser Vorschrift sind:
-Fahrzeuge, die der Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet
dazu bestimmt sind, bis zu 9 Personen - einschließlich Fahrer - zu befördern.
- Fahrzeuge, die der Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich
Anhänger 3,5 t nicht übersteigt.
- Fahrzeuge, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung für ausschließlich private Zwecke verwendet werden,
z. B. Beförderungsvorgänge im häuslichen Bereich, sowie für Hobby und Sport (Wohn-, Boots- und
Pferdeanhänger).
WICHTIG:
Für Bootsverleiher, Pferdehändler usw. ist das Mitführen z. B. eines Boots- oder Pferdeanhängers im Rahmen des
Geschäftsbetriebes eine gewerbliche Güterbeförderung.
Maßgebend ist also der konkrete Zweck der Fahrt. Die nicht gewerbliche Beförderung muß ggf. nachgewiesen werden.
Darüber hinaus können die zuständigen Landesbehörden auf Antrag Ausnahmen gewähren für:
-
Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 km vom Standort des Fahrzeuges (einschließlich des Gebietes von
Gemeinden, deren Zentrum innerhalb dieses Umkreises liegt) zur Beförderung von Material oder Ausrüstung
verwendet werden, die der Fahrer in Ausübung seines Berufes benötigt (Voraussetzung ist, daß das Führen
des Fahrzeuges für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt) oder die von Landwirtschafts-, Gartenbau-,
Forstwirtschaft- oder Fischereibetrieben zur Güterbeförderung benutzt wird.
-
Fahrzeuge, die zur Beförderung von tierischen Abfällen oder von nicht für den menschlichen Verzehr
bestimmten Tierkörpern dienen.
-
Fahrzeuge die zum Transport lebender Tiere von landwirtschaftlichen Betrieben zu den lokalen Märkten und
umgekehrt oder von den Märkten zu den lokalen Schlachthäusern eingesetzt werden .
-
Der private Transport von Reitpferden in zulassungsfreien Sportanhängern ist von der genannten EG- Vorschrift
ausgenommen .
-
Fahrzeuge, die als Verkaufswagen auf örtlichen Märkten oder für den ambulanten Verkauf, zum Ausleihen von
Büchern , Schallplatten oder für Wanderausstellungen verwendet werden und für diesen Zwecke besonders
ausgestattet werden.
Wenn Sie einen PKW mit Anhänger dennoch zur gewerblichen Güterbeförderung einsetzen wollen, raten wir Ihnen,
durch die Wahl eines leichtern Anhängers das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges einschließlich Anhänger von
3,5 t nicht zu überschreiten. Es besteht ferner die Möglichkeit, das zulässige Gesamtgewicht eines vorhandenen
Anhängers ohne bauliche Maßnahmen zu reduzieren , d. h. diese Angabe im Anhängerschein und/oder auf dem
Typenschild zu ändern. Dazu muß der Anhänger einem amtlich anerkannten Sachverständigen des TÜV/TÜH
vorgestellt werden, um den Fahrzeugbrief zu berichtigen; danach wird der Fahrzeugschein bei der Zulassungstelle
(Straßenverkehrsamt) berichtigt.
Diese Anbauanweisung ist den Kfz.-Papieren beizufügen.
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beantragen hat.
und

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