1. Ist eine Lieferung oder Leistung mangel-
haft, so hat KESSEL nach Ihrer Wahl den
Mangel durch Nachbesserung zu besei-
tigen oder eine mangelfreie Sache zu lie-
fern. Schlägt die Nachbesserung zwei-
mal fehl oder ist sie wirtschaftlich nicht
vertretbar, so hat der Käufer/Auftragge-
ber das Recht, vom Vertrag zurückzutre-
ten oder seine Zahlungspflicht entspre-
chend zu mindern. Die Feststellung von
offensichtlichen Mängeln muss unver-
züglich, bei nicht erkennbaren oder ver-
deckten Mängeln unverzüglich nach ihrer
Erkennbarkeit schriftlich mitgeteilt wer-
den. Für Nachbesserungen und Nachlie-
ferungen haftet KESSEL in gleichem Um-
fang wie für den ursprünglichen Ver-
tragsgegenstand. Für Neulieferungen
beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu
8. Gewährleistung
laufen, jedoch nur im Umfang der Neu-
lieferung.
Es wird nur für neu hergestellte Sachen
eine Gewährleistung übernommen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Mo-
nate ab Auslieferung an unseren Ver-
tragspartner. § 377 HGB findet weiterhin
Anwendung.
Über die gesetzliche Regelung hinaus er-
höht die KESSEL AG die Gewährlei-
stungsfrist für Leichtflüssigkeitsabschei-
der, Fettabscheider, Schächte, Kleinklär-
anlagen und Regenwasserzisternen auf
20 Jahre bezüglich Behälter. Dies bezieht
sich auf die Dichtheit, Gebrauchstaug-
lichkeit und statische Sicherheit.
Voraussetzung hierfür ist eine fachmän-
nische Montage sowie ein bestimmungs-
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gemäßer Betrieb entsprechend den aktu-
ell gültigen Einbau- und Bedienungsan-
leitungen und den gültigen Normen.
2. KESSEL stellt ausdrücklich klar, dass
Verschleiß kein Mangel ist. Gleiches gilt
für Fehler, die aufgrund mangelhafter
Wartung auftreten.
Hinweis: Das Öffnen von versiegelten
Komponenten oder Verschraubungen
darf nur durch den Hersteller erfolgen.
Andernfalls können Gewährleistungsan-
sprüche ausgeschlossen sein.
Stand 01. 06. 2010