Grundsätzliche Anforderungen - Nordpeis Q-34UL Manuel D'installation

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Warnung!
Beim Betrieb muss stets eine ausreichende Verbren-
nungsluftmenge sichergestellt werden. Wenn das Gerät
über ein Zuluftkit an eine externe Zuluft angeschlossen
ist, erfüllt dieser die Vorgabe. Andernfalls müssen
Lüftungsöffnungen geöffnet oder ein Fenster geöffnet
bzw. angekippt werden.
Beachten Sie, daß eine zu hohe Luftzufuhr bei
geschlossener Feuerraumtür Ihr Gerät auf extreme
Temperaturen aufheizen kann und ein
unkontrollierbares Feuer hervorruft. Deshalb sollen
Sie nie die Brennkammer ganz mit Holz anfüllen.
Die Feuerraumtür muss immer geschlossen sein
außer zum Anzünden, nachlegen oder Entfernen
der Asche.
Das Feuer sollte mit einer geringen Holzmenge gleich-
mäßig brennen. Zu viele Holzscheite auf dem heißen
Glutbett können eine unzureichende Verbrennungsluft-
zufuhr bewirken und die Gase werden unverbrannt
abgegeben.. Daher ist die Luftzufuhr nach dem Hinzu-
fügen von Holzscheiten zwingend zu erhöhen.
Ihr Nordpeis-Gerät ist nur für Verbrennung von
Schnittholz konstruiert und zugelassen.
Überhitzen Sie niemals Ihr Gerät; es können
irreparable Schäden verursacht werden, die von der
Garantie nicht gedeckt werden.
Achtung: Es ist verboten, imprägniertes oder
lackiertes Holz, Plastik, Furnier, Spanplatten,
Milchkartons und jede Art von Abfall in Ihrem Gerät
zu verbrennen. Diese Materialien entfachen bei
der Verbrennung giftige, ätzende Gase wie Dioxin,
die Ihnen, der Umwelt und Ihrem Gerät schaden.
Überhitzen Sie niemals Ihr Gerät; es können
irreparable Schäden verursacht werden, die von
der Garantie nicht gedeckt werden.
9. Grundsätzliche Anforderungen
Für die Installation der gesamten Feuerungsanlage sind
alle örtlichen Gesetzte, Baubestimmungen und Verord-
nungen zu beachten.
Insbesondere sind die folgenden Normen und Gesetze
einzuhalten:
1) TR.OL : Technische Regeln für das Ofen und Lufthei-
zungsbauhandwerk
2) DIN 18896: Feuerstätten für feste Brennstoffe -
Technische Regeln für die Installation
3) FeuVO: Feuerungsverordnung der einzelnen
Bundesländer
4) LBO: Landesbauordnung der einzelnen
Bundesländer
5) EnEV: Energieeinsparverordnung
6) 1. BImSchV : 1. Bundesimmissionsschutzverordnung:
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Achtung!
Verordnung über kleine und mittlere
Feuerungsanlagen
Verbrennungsluft
Wenn Kamineinsätze raumluftabhängige Feuerstätten
sind, die Ihre Verbrennungsluft aus dem Aufstellraum
entnehmen, muss der Betreiber für ausreichende
Verbrennungsluft sorgen. Bei abgedichteten Fenstern
und Türen (z. B. in Verbindung mit Energiesparmaß-
nahmen) kann es sein, dass die Frischluftzufuhr nicht
mehr gewährleistet ist, wodurch das Zugverhalten des
Kamineinsatzes beeinträchtigt werden kann. Dies kann
Ihr Wohlbefinden und unter Umständen Ihre Sicherheit
beeinträchtigen. Ggf. muss für eine zusätzliche
Frischluftzufuhr, z. B. durch den Einbau einer
Luftklappe in der Nähe des Kamineinsatzes oder
Verlegung einer Verbrennungsluftleitung nach außen
oder in einen gut belüfteten Raum (ausgenommen
Heizungskeller), gesorgt werden. Insbesondere muss
sichergestellt bleiben, dass Verbrennungsluftleitungen
während des Betriebes der Feuerstätte offen sind.
Dunstabzugshauben, die zusammen mit Feuerstätten
im selben Raum oder Raumluftverbund installiert sind,
können die Funktion des Ofens negativ beeinträchtigen
(bis hin zum Rauchaustritt in den Wohnraum, trotz
geschlossener Feuerraumtür) und dürfen somit
keinesfalls gleichzeitig mit dem Ofen betrieben werden.
Verbrennungsluftleitungen
Für die brandschutztechnischen Anforderungen an die
Verbrennungsluftleitungen sind die Vorschriften der
jeweiligen Landesbauordnung maßgebend.
Verbrennungsluftleitungen in Gebäuden mit mehr als
2 Vollgeschossen und Verbrennungsluftleitungen, die
Brandwände überbrücken, sind so herzustellen, daß
Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse oder
Brandabschnitte übertragen werden können.
Absperrung für die Verbrennungsluftleitung
Die Verbrennungsluftleitung muß unmittelbar an der
Feuerstätte eine Absperrvorrichtung haben, die
Stellung des Absperrventils muß erkennbar sein.
Befinden sich andere Feuerstätten in den
Aufstellräumen oder in Räumen, die mit Aufstellräumen
in Verbindung stehen, müssen besondere
Sicherheitseinrichtungen die vollständige
Offenstellung der Absperrvorrichtung sicherstellen,
solange die Absperrvorrichtung nach Abschnitt B oder
die Feuerraumöffnung durch Feuerraumtüren, Jalousien
oder dergleichen Bauteile nicht vollständig
geschlossen ist.
Die Feuerstätten dürfen nicht aufgestellt werden:
- in Treppenräumen, außer in Wohngebäuden mit
nicht mehr als zwei Wohnungen,
- in allgemein zugänglichen Fluren oder
- in Räumen, in denen leicht entzündliche oder
explosionsfähige Stoffe oder Gemische in solcher
Menge verarbeitet, gelagert oder hergestellt werden,
daß durch die Entzündung oder Explosion Gefahren
entstehen.
DE

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