Sicherheitseinrichtungen die vollständige Offenstel-
lung der Absperrvorrichtung sicherstellen, solange die
Absperrvorrichtung nach Abschnitt B oder die
Feuerraumöffnung durch Feuerraumtüren, Jalousien
oder dergleichen Bauteile nicht vollständig geschlos-
sen ist.
Aufstellung und Verbrennungsluftversorgung
Die offenen Kamine dürfen nur in Räumen und an
Stellen aufgestellt werden, bei denen nach Lage, bau-
lichen Umständen und Nutzungsart Gefahren nicht
entstehen. Insbesondere muß den Aufstellungsräu-
men genügend Verbrennungsluft zuströmen. Die
Grundfläche des Aufstellraumes muß so gestaltet und
so groß sein, daß die offenen Kamine ordnungsge-
mäß betrieben werden können.
Offene Kamine dürfen nicht aufgestellt werden
•
in Treppenräumen, außer in Wohngebäuden mit
nicht mehr als zwei Wohnungen,
•
in allgemein zugänglichen Fluren oder
•
in Räumen, in denen leicht entzündliche oder
•
explosionsfähige Stoffe oder Gemische in
•
solcher Menge verarbeitet, gelagert oder her-
gestellt werden, daß durch die Entzündung oder
Explosion Gefahren entstehen.
Offene Kamine dürfen nicht in Räumen oder
Wohnungen errichtet werden, die durch
Lüftungsanlagen oder Warmluftheizungen mit Hilfe
von Ventilatoren entlüftet werden, es sei denn, die
gefahrlose Funktion des offenen Kamins ist
sichergestellt.
Der Betrieb von offenen Kaminen wird nicht gefährdet,
wenn
•
die Anlagen nur Luft innerhalb eines Raumes
•
umwälzen,
•
die Anlagen Sicherheitseinrichtungen haben, die
Unterdruck im Aufstellraum selbsttätig und
•
zuverlässig verhindern oder
•
die für die offenen Kamine erforderlichen
•
Verbrennungsluftvolumenströme und die
•
Volumenströme der Entlüftungsanlagen trotz
•
Verstellung der Entfernung leicht zugänglicher
•
Regeleinrichtungen von Entlüftungsanlagen
•
insgesamt keinen größeren Unterdruck in den
•
Aufstellräumen der offenen Kamine und den
•
Räumen des Lüftungsverbundes als 0,04 mbar
bedingen.
Offene Kamine dürfen nur in Räumen aufgestellt
werden, die mindestens eine Tür ins Freie oder Fens-
ter haben, das geöffnet werden kann oder mit ande-
ren derartigen Räumen unmittelbar oder mittelbar in
einem Verbrennungsluftverband stehen; bei Aufstel-
lung in Wohnungen oder sonstigen Nutzungseinheiten
dürfen zum Verbrennungsluftverband nur Räume
derselben Wohnung oder Nutzungseinheit gehören.
Offene Kamine dürfen in vorgenannten Räumen nur
errichtet oder aufgestellt werden, wenn ihnen
mindestens 360 m³ Verbrennungsluft je Stunde und
m² Feuerraumöffnung zuströmen können. Befinden
sich andere Feuerstätten in den Aufstellräumen oder
in Räumen, die mit den Aufstellräumen in Verbindung
stehen, so müssen den offenen Kaminen nach dieser
Norm mindestens 540 m³ Verbrennungsluft je Stunde
m² Feuerraumöffnung und anderen Feuerstätten
außerdem mindestens 1,6 m³ Verbrennungsluft je
Stunde und je kW Gesamtnenn¬wärme¬leistung bei
einem rechnerischen Druckunterschied von 0,04 mbar
gegenüber dem Freien zuströmen können.
Anmerkung: Wie die ausreichende
Verbrennungsluftversorgung verwirklicht werden
kann, läßt sich zum Beispiel dem Muster einer
Feuerungsverordnung und dem Muster einer
Ausführungsanweisung zum Muster einer
Feuerungsverordnung entnehmen; die Muster sind in
den Mitteilungen des Deutschen Instituts für Bautech-
nik veröffentlicht.
Betrieb mehrerer Feuerstätten
Beim Betrieb mehrerer Feuerstätten in einem
Aufstellraum oder in einem Luftverbund ist für
ausreichend Verbrennungsluftzufuhr zu sorgen.
Anforderungen im Hinblick auf den Schutz des
Gebäudes
Von der Feuerraumöffnung bzw. - sofern fest einge-
baut - von der raumseitigen Vorderkante des Feu-
erbocks nach vorn und nach den Seiten gemessen,
müssen Fußböden aus brennbaren Baustoffen bis zu
folgenden Abständen durch einen ausreichenden di-
cken Belag aus nichtbrennbaren Baustoffen geschützt
sein:
•
nach vorn entsprechend der Höhe des
•
Feuerraumbodens bzw. des Feuerbocks über
dem Fußboden zuzüglich 30 cm, jedoch mindes-
tens 50 cm,
•
nach den Seiten entsprechend der Höhe des Feu-
erraumbodens bzw. des Feuerbocks über dem
Fußboden zuzüglich 20 cm, jedoch mindestens 30
cm.
Wird ein Stehrost von mindestens 10 cm Höhe fest
eingebaut, so genügen die vorgenannten
Mindestabstände, und zwar abweichend vom Stehrost
gemessen.
Bauteile aus brennbaren Baustoffen oder brennbaren
Bestandteilen und Einbaumöbeln im Strahlungsbe-
reich der offenen Kamine
Von der Feuerraumöffnung müssen nach vorn, nach
oben und nach den Seiten mindestens 80 cm Abstand
zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen oder
brennbaren Bestandteilen sowie zu Einbaumöbeln
eingehalten werden; bei Anordnung eines auf beiden
Seiten belüfteten Strahlungsschutzes genügt ein
Abstand von 40 cm.
Bauteile aus brennbaren Baustoffen oder brennbaren
Bestandteilen und Einbaumöbeln außerhalb des
Strahlungsbereiches der offenen Kamine
Von den Außenflächen der Verkleidung des offenen
Kamins müssen mindestens 5 cm Abstand zu Bautei-
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