2. Aufstellung
2.1 Vorschriften
Bei der Aufstellung und dem abgasseitigen Anschluss sind die anwendbaren nationalen
und europäischen Normen, örtliche und baurechtliche Vorschriften/Normen (z.B. DIN
18896, DIN 4705, EN 13384, DIN 18160, EN 1856-2, EN 15287 u.a.) sowie feuerpoli-
zeiliche
Bestimmungen
(z.B.
FeuVO)
zu
beachten.
Lassen
Sie
das
Gerät nur von einem qualifizierten Fachmann aufstellen und anschließen. Zur korrekten
Funktion Ihres Gerätes muss der Schornstein, an den Sie das Gerät anschließen wol-
len, in einwandfreiem Zustand sein und mind. bis 400°C (T400) belastbar sein.
2.2 Aufstellräume
Da der Kaminofen die zur Verbrennung benötigte Luft dem Aufstellungsraum entnimmt,
ist dafür zu sorgen, dass über die Undichtheiten der Fenster oder Außentüren stets
genügend Luft nachströmt. Man kann davon ausgehen, dass dieser durch ein Raumvo-
lumen von mind. 4m³ je kW Nennwärmeleistung gewährleistet ist. Ist das Volumen
geringer, kann über Lüftungsöffnungen ein Verbrennungsluftverbund mit anderen Räu-
men hergestellt werden (min. 150cm²).
Ein Neubau ist dagegen nach der aktuellen Energieeinsparverordnung EnEV wesent-
lich dichter ausgeführt. Somit kann ohne mechanisches und zusätzliches Fensterlüften
viel weniger bis gar keine Luft mehr nachströmen und der Luftbedarf muss erhöht wer-
den. Im behaglichen und gesunden Wohnraum geht man von einem 0,5-Luftwechsel
pro Stunde aus. Das heißt, dass das komplette Luftvolumen im Gebäude alle 2 Stunden
durch Fensterlüftung oder kontrollierte Wohnraumlüftung erneuert werden sollte. Des-
halb wird die Berechnung von 4m²/h mit Faktor 2 = 8 m³/h je kW multipliziert (aufgrund
des 0,5-facher Luftwechsel/h).
2.3 Geräteabstände
Alle brennbaren Bauteile, Möbel oder auch z.B. Dekostoffe in der näheren Umgebung
des Ofens sind gegen Hitzeeinwirkung zu schützen.
Einrichtungsgegenstände im Strahlungsbereich
Im Sichtbereich (Strahlungsbereich) des Feuers muss zu brennbaren Bauteilen, Möbel
oder auch z.B. zu Dekostoffen ein Abstand von mindestens 80 cm (A), gemessen ab
Vorderkante Feuerraumöffnung eingehalten werden. Der Sicherheitsabstand reduziert
sich auf 40 cm (B), wenn ein belüfteter Strahlungsschutz vor das zu schützende Bauteil
montiert wird (Beispiel siehe Bild 6)
Einrichtungsgegenstände außerhalb des Strahlungsbereichs
Die Stellwände seitlich und hinter dem Gerät dürfen nicht aus brennbaren Baustoffen
hergestellt, oder mit brennbaren Baustoffen verkleidet sein, sofern ein Abstand von
seitlich 30 cm und hinten 20 cm unterschritten wird.
Der Seitenabstand zu Möbelteilen aus Holz oder Kunststoff muss ebenfalls 30 cm be-
tragen (siehe Bild 7).
Bild 6
Bild 7
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