13. Entsorgung
GERÄT (GILT NUR FÜR DEUTSCHLAND)
Alle mit dem nebenstehenden Symbol gekennzeichneten Elektro- bzw. Elekt-
ronikgeräte dürfen nicht im normalen Hausmüll entsorgt werden, sondern sind
vom Endnutzer am Ende ihrer Lebenserwartung einer vom unsortierten Sied-
lungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen.
Die Endnutzer haben Altbatterien und Altakkumulatoren, die nicht vom Altge-
rät umschlossen sind, sowie Lampen, die zerstörungsfrei aus dem Altgerät ent-
nommen werden können, vor der Abgabe an einer Erfassungsstelle vom Alt-
gerät zerstörungsfrei zu trennen und einer separaten Sammlung zuzuführen.
Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von min-
destens 400 Quadratmetern sowie Vertreiber von Lebensmitteln mit einer Ge-
samtverkaufsfläche von mindestens 800 Quadratmetern, die mehrmals im
Kalenderjahr oder dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte anbieten und auf
dem Markt bereitstellen, sind verpflichtet, bei der Abgabe eines neuen Elek-
tro- oder Elektronikgerätes an einen Endnutzer ein Altgerät des Endnutzers
der gleichen Geräteart, das im Wesentlichen die gleichen Funktionen wie das
neue Gerät erfüllt, am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe hierzu un-
entgeltlich zurückzunehmen und auf Verlangen des Endnutzers unabhängig
vom Kauf eines neuen Elektro- oder Elektronikgerätes bis zu drei Altgeräte pro
Geräteart, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind,
im Einzelhandelsgeschäft oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zu-
rückzunehmen.
Bei einem Vertrieb unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln gelten
alle Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte des Vertrei-
bers als Verkaufsfläche sowie alle Lager- und Verkaufsflächen des Vertreibers
als Gesamtverkaufsfläche. Zudem ist bei einem Vertrieb unter Verwendung
von Fernkommunikationsmitteln bei Abgabe des neuen Elektro- bzw. Elektro-
nikgerätes durch Auslieferung bei einem privaten Haushalt die unentgeltliche
Abholung des Altgerätes bei diesem Ort der Abgabe auf Geräte der Kate-
gorien 1, 2 und 4 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 ElektroG beschränkt (Wär-
meüberträger, Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer
Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern enthalten, Großgeräte).
Zur Abgabe von Altgeräten stehen in Ihrer Nähe kostenfreie Erfassungsstel-
len sowie ggf. weitere Annahmestellen für die Wiederverwendung der Altge-
räte zur Verfügung. Die Adressen können Sie von Ihrer Kommunalverwaltung
erhalten.
Verfügt das Altgerät über Datenspeicher, sollten vor der Rückgabe alle Da-
ten extern gesichert und von dem Altgerät dauerhaft und unwiderruflich ge-
löscht werden. Endnutzer sind ausschließlich selbst dafür verantwortlich, dass
alle personenbezogenen Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten gelöscht
sind.
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