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Schweizer Vorschriften.
Bei der Montage und Installation der Faber Clear Gas-Feuerstellen sind folgende Vorschriften
ZWINGEND zu beachten und MÜSSEN eingehalt werden:
SVGW-Gasleitsätze G1(2009)
SVGW-Merkblatt G1/02(2009
EKAS-Richtlinie Nr 1942
Vorschriften der kant.Instanzen:
Schweizer vertretung:
SVGW/VKF- nummer:
VKF-Zulasungs-Nr. LAS System:
Abgasabführung über die Fassade direkt ins Freie
Unterstehend finden sie einen Auszug aus den Gasleitsätzen G1
Bezüglich der Ableitung der Abgase über die Fassade.
8.123
Ableitung der Abgase über Dach
Die Abgase von Gasapparaten müssen, vorbehältlich Ziffer 8.360 nach Art.6 der
luftreinhalteverordnung (LRV) über Dach abgeleitet werden.
8.360
Abgasabführung über die Fassade direkt ins Freie
8.361
Insbesondere bei der Sanierung von Altbauten oder Altanlagen, wenn eine Ableitung über
Dach wegen der besonderen örtlichen Verhältnisse für dem Bauherrn einen vom Verordnungsgeber
ungewollten Härtefall darstellt und wenn beim Ableiten der Abgase über die Fassade keine
schädlichen oder lästigen Immissionen auftreten, können mit Bewilligung durch die
Luftreinhaltebehörde die Abgase über die Fassade direkt ins Freie geführt werden
(siehe Anhang Nr. 6.7).
Es dürfen nur Gasapparate installiert werden, welche für diese Installationsart EG-Bau
mustergeprüft und vom SVGW zertifiziert sind.
Die Nennwärmeleistung von Außenwand-Heizgeräten ohne Ventilator soll höchstens 10 kW
und von Geräte mit Ventilator höchstens 12 kW betragen.
Die Nennwärmeleistung von Außenwand-Wassererwärmern soll höchstens 25 kW betragen.
Die Nennwärmeleistung von kombinierten Heizungsgeräten und Wassererwärmern ohne
Ventilator soll höchstens 10 kW und von Geräten mit Ventilator höchstens 12 kW betragen
Der horizontale Abstand zum gegenüberliegende Gebäude soll mindestens 8 m betragen.
In Umkreis von 2 m des abgasaustritt dürfen keine Zuluftöffnungen vorhanden sein.
Der Abstand zwischen Abgasaustritt und seitlichen oder darüberliegenden Fenstern muss bei
Anlagen mit einen Nennwärmeleistung von mehr als 4 kW mindestens 2 m betragen.
In Bereichen, in denen sich Personen aufhalten, sollen Abgase mindestens 2 m oberhalb von
begehbaren Flächen ausgestoßen werden.
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Gas Installationen
Aufstellunggsbestimmungen für Gas-Chemineés-
anlagen(Dekorativeren Gasfeuer)
Flüssiggas, Teil 2
Vorschriften der Feuerpolizei
Vorschriften der Gebäudeversicherungen
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