Hersteller-Garantieerklärung
(Europäische Union)
1. Umfang der Herstellergarantie
Truma gewährt als Hersteller des Gerätes dem Verbraucher
eine Garantie, die etwaige Material- und/oder Fertigungsfehler
des Gerätes abdeckt.
Diese Garantie gilt in den Mitgliedsstaaten der europäischen
Union sowie in den Ländern Island, Norwegen, Schweiz und
Türkei. Verbraucher ist die natürliche Person, die als erstes das
Gerät vom Hersteller, OEM oder Fachhändler erworben hat und
es nicht im Rahmen einer gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit weiterveräußert oder bei Dritten installiert.
Die Herstellergarantie gilt für die oben genannten Mängel, die
innerhalb der ersten 24 Monate seit Abschluss des Kaufvertra-
ges zwischen dem Verkäufer und dem Verbraucher eintreten.
Der Hersteller oder ein autorisierter Servicepartner wird solche
Mängel durch Nacherfüllung, das heißt nach seiner Wahl
durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung, beseitigen. Defekte
Teile gehen in das Eigentum des Herstellers bzw. des autorisier-
ten Servicepartners über. Sofern das Gerät zum Zeitpunkt der
Mangelanzeige nicht mehr hergestellt wird, kann der Hersteller
im Fall einer Ersatzlieferung auch ein ähnliches Produkt liefern.
Leistet der Hersteller Garantie, beginnt die Garantiefrist hin-
sichtlich der reparierten oder ausgetauschten Teile nicht von
neuem, sondern die alte Frist läuft für das Gerät weiter. Zur
Durchführung von Garantiearbeiten sind nur der Hersteller
selbst oder ein autorisierter Servicepartner berechtigt. Die im
Garantiefall anfallenden Kosten werden direkt zwischen dem
autorisierten Servicepartner und dem Hersteller abgerechnet.
Zusätzliche Kosten aufgrund erschwerter Aus- und Einbau-
bedingungen des Gerätes (z. B. Demontage von Möbel- oder
Karosserieteilen) sowie Anfahrtskosten des autorisierten
Servicepartners oder Herstellers können nicht als Garantieleis-
tung anerkannt werden.
Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatz-
ansprüche des Verbrauchers oder Dritter, sind ausgeschlos-
sen. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben
unberührt.
Die geltenden gesetzlichen Sachmängelansprüche des Ver-
brauchers gegenüber dem Verkäufer im jeweiligen Erwerbsland
bleiben durch die freiwillige Garantie des Herstellers unberührt.
In einzelnen Ländern kann es Garantien geben, die durch die
jeweiligen Fachhändler (Vertragshändler, Truma Partner) aus-
gesprochen werden. Diese kann der Verbraucher direkt über
seinen Fachhändler, bei dem er das Gerät gekauft hat, abwi-
ckeln. Es gelten die Garantiebedingungen des Landes, in dem
der Ersterwerb des Gerätes durch den Verbraucher erfolgt ist.
2. Ausschluss der Garantie
Der Garantieanspruch besteht nicht:
– infolge unsachgemäßer, ungeeigneter, fehlerhafter, nach-
lässiger oder nichtbestimmungsgemäßer Verwendung des
Geräts,
– infolge unsachgemäßer Installation, Montage oder
Inbetriebnahme entgegen der Gebrauchs- und
Einbauanweisung,
– infolge unsachgemäßem Betrieb oder Bedienung entgegen
der Gebrauchs- und Einbauanweisung, insbesondere bei
Missachtung von Wartungs-, Pflege- und Warnhinweisen,
– wenn Installationen, Reparaturen oder Eingriffe von nicht
autorisierten Partnern durchgeführt werden,
– für Verbrauchsmaterialien, Verschleißteile und bei
natürlicher Abnutzung,
– wenn das Gerät mit Ersatz-, Ergänzungs- oder Zubehörteilen
versehen wird, die keine Originalteile des Herstellers sind
oder vom Hersteller nicht freigegeben worden sind. Dies gilt
insbesondere im Fall einer vernetzten Steuerung des Geräts,
wenn die Steuergeräte und Software nicht von Truma frei-
gegeben wurden oder wenn das Truma Steuergerät (z. B.
Truma CP plus, Truma iNetBox) nicht ausschließlich für die
Steuerung von Truma Geräten oder von Truma freigegebe-
nen Geräten verwendet wird,
– infolge von Schäden durch Fremdstoffe (z. B. Öle, Weich-
macher im Gas), chemische oder elektrochemische Einflüs-
se im Wasser oder wenn das Gerät sonst mit ungeeigneten
Stoffen in Berührung gekommen ist (z. B. chemische Pro-
dukte, entflammbare Stoffe, ungeeignete Reinigungsmittel),
– infolge von Schäden durch anormale Umwelt- oder sach-
fremde Betriebsbedingungen,
– infolge von Schäden durch höhere Gewalt oder Naturkatas-
trophen, sowie durch andere Einflüsse, die nicht von Truma
zu verantworten sind,
– infolge von Schäden, die auf unsachgemäßen Transport zu-
rückzuführen sind,
– infolge von Veränderungen am Gerät einschließlich an Er-
satz-, Ergänzungs- oder Zubehörteilen und deren Installati-
on, insbesondere der Abgasführung oder am Kamin durch
den Endkunden oder durch Dritte.
3. Geltendmachung der Garantie
Die Garantie ist bei einem autorisierten Servicepartner oder
beim Truma Servicezentrum geltend zu machen. Alle Adres-
sen und Telefonnummern finden Sie unter www.truma.com
im Bereich „Service".
Die Anschrift des Herstellers lautet:
Truma Gerätetechnik GmbH & Co. KG
Truma Servicezentrum
Wernher-von- Braun-Straße 12
85640 Putzbrunn, Deutschland
Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, bitten wir
bei Kontaktaufnahme die folgenden Informationen bereit zu
halten:
– detaillierte Mangelbeschreibung
– Seriennummer des Gerätes
– Kaufdatum
Der autorisierte Servicepartner oder das Truma Servicezentrum
legen jeweils die weitere Vorgehensweise fest. Um eventuelle
Transportschäden zu vermeiden, darf das betroffene Gerät nur
nach vorheriger Rücksprache mit dem autorisierten Service-
partner oder dem Truma Servicezentrum versendet werden.
Wenn der Garantiefall vom Hersteller anerkannt wird, über-
nimmt der Hersteller die Transportkosten. Liegt kein Garan-
tiefall vor, wird der Verbraucher entsprechend informiert und
die Reparatur- und Transportkosten gehen zu seinen Lasten.
Von Einsendungen ohne vorherige Rücksprache bitten wir
abzusehen.
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