Absperrung für die Verbrennungsluftleitung
Die Verbrennungsluftleitung muß unmittelbar am
offenen Kamin eine Absperrvorrichtung haben, die
Stellung des Absperrventils muß erkennbar sein.
Befinden sich andere Feuerstätten in den
Aufstellräumen oder in Räumen, die mit Aufstellräumen
in Verbindung stehen, müssen besondere
Sicherheitseinrichtungen die vollständige Offenstellung
der Absperrvorrichtung sicherstellen, solange die
Absperrvorrichtung nach Abschnitt B oder die
Feuerraumöffnung durch Feuerraumtüren, Jalousien
oder dergleichen Bauteile nicht vollständig geschlossen
ist.
Aufstellung und Verbrennungsluftversorgung
Die offenen Kamine dürfen nur in Räumen und an
Stellen aufgestellt werden, bei denen nach Lage,
baulichen Umständen und Nutzungsart Gefahren nicht
entstehen. Insbesondere muß den Aufstellungsräumen
genügend Verbrennungsluft zuströmen. Die
Grundfläche des Aufstellraumes muß so gestaltet und
so groß sein, daß die offenen Kamine ordnungsgemäß
betrieben werden können.
Offene Kamine dürfen nicht aufgestellt werden
•
in Treppenräumen, außer in Wohngebäuden mit
nicht mehr als zwei Wohnungen,
•
in allgemein zugänglichen Fluren oder
•
in Räumen, in denen leicht entzündliche oder
•
explosionsfähige Stoffe oder Gemische in
•
solcher Menge verarbeitet, gelagert oder hergestellt
werden, daß durch die Entzündung oder Explosion
Gefahren entstehen.
Offene Kamine dürfen nicht in Räumen oder
Wohnungen errichtet werden, die durch
Lüftungsanlagen oder Warmluftheizungen mit Hilfe von
Ventilatoren entlüftet werden, es sei denn, die
gefahrlose Funktion des offenen Kamins ist
sichergestellt.
Der Betrieb von offenen Kaminen wird nicht gefährdet,
wenn
•
die Anlagen nur Luft innerhalb eines Raumes
•
umwälzen,
•
die Anlagen Sicherheitseinrichtungen haben, die
Unterdruck im Aufstellraum selbsttätig und
•
zuverlässig verhindern oder
•
die für die offenen Kamine erforderlichen
•
Verbrennungsluftvolumenströme und die
•
Volumenströme der Entlüftungsanlagen trotz
•
Verstellung der Entfernung leicht zugänglicher
•
Regeleinrichtungen von Entlüftungsanlagen
•
insgesamt keinen größeren Unterdruck in den
•
Aufstellräumen der offenen Kamine und den
•
Räumen des Lüftungsverbundes als 0,04 mbar
bedingen.
Offene Kamine dürfen nur in Räumen aufgestellt
werden, die mindestens eine Tür ins Freie oder Fenster
haben, das geöffnet werden kann oder mit anderen
derartigen Räumen unmittelbar oder mittelbar in einem
Verbrennungsluftverband stehen; bei Aufstellung in
Wohnungen oder sonstigen Nutzungseinheiten dürfen
zum Verbrennungsluftverband nur Räume
derselben Wohnung oder Nutzungseinheit gehören.
Offene Kamine dürfen in vorgenannten Räumen nur
errichtet oder aufgestellt werden, wenn ihnen
mindestens 360 m³ Verbrennungsluft je Stunde und m²
Feuerraumöffnung zuströmen können. Befinden sich
andere Feuerstätten in den Aufstellräumen oder in
Räumen, die mit den Aufstellräumen in Verbindung
stehen, so müssen den offenen Kaminen nach dieser
Norm mindestens 540 m³ Verbrennungsluft je Stunde
m² Feuerraumöffnung und anderen Feuerstätten
außerdem mindestens 1,6 m³ Verbrennungsluft je
Stunde und je kW Gesamtnenn¬wärme¬leistung bei
einem rechnerischen Druckunterschied von 0,04 mbar
gegenüber dem Freien zuströmen können.
Anmerkung: Wie die ausreichende
Verbrennungsluftversorgung verwirklicht werden kann,
läßt sich zum Beispiel dem Muster einer
Feuerungsverordnung und dem Muster einer
Ausführungsanweisung zum Muster einer
Feuerungsverordnung entnehmen; die Muster sind in
den Mitteilungen des Deutschen Instituts für Bautechnik
veröffentlicht.
Betrieb mehrerer Feuerstätten
Beim Betrieb mehrerer Feuerstätten in einem
Aufstellraum oder in einem Luftverbund ist für
ausreichend Verbrennungsluftzufuhr zu sorgen.
Anforderungen im Hinblick auf den Schutz des
Gebäudes
Von der Feuerraumöffnung bzw. - sofern fest eingebaut
- von der raumseitigen Vorderkante des Feuerbocks
nach vorn und nach den Seiten gemessen, müssen
Fußböden aus brennbaren Baustoffen bis zu folgenden
Abständen durch einen ausreichenden dicken Belag
aus nichtbrennbaren Baustoffen geschützt sein:
•
nach vorn entsprechend der Höhe des
•
Feuerraumbodens bzw. des Feuerbocks über dem
Fußboden zuzüglich 30 cm, jedoch mindestens 50
cm,
•
nach den Seiten entsprechend der Höhe des
Feuerraumbodens bzw. des Feuerbocks über dem
Fußboden zuzüglich 20 cm, jedoch mindestens 30
cm.
Wird ein Stehrost von mindestens 10 cm Höhe fest
eingebaut, so genügen die vorgenannten
Mindestabstände, und zwar abweichend vom Stehrost
gemessen.
Bauteile aus brennbaren Baustoffen oder brennbaren
Bestandteilen und Einbaumöbeln im Strahlungsbereich
der offenen Kamine
Von der Feuerraumöffnung müssen nach vorn, nach
oben und nach den Seiten mindestens 80 cm Abstand
zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen oder
brennbaren Bestandteilen sowie zu Einbaumöbeln
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