3.2
Organisatorische Maßnahmen
3.2.1
Verpflichtung des Betreibers
Die Bedienungsanleitung:
immer am Einsatzort des Sonderwerkzeuges
•
aufbewahren,
muss jederzeit für Bediener und Wartungspersonal frei
•
zugänglich sein.
Der Betreiber ist verpflichtet:
die nationalen, allgemeingültigen Regelungen zum
•
Arbeitsschutz, zur Unfallverhütung und zum Umwelt-
schutz zu beachten,
nur Personen mit/an dem Sonderwerkzeug arbeiten zu
•
lassen, die:
o mit den grundlegenden Vorschriften über Ar-
beitssicherheit und Unfallverhütung vertraut sind,
o in die Arbeiten mit/an dem Sonderwerkzeug
unterwiesen sind,
o diese Bedienungsanleitung gelesen und verstan-
den haben.
alle Warnhinweise an dem Sonderwerkzeug in lesbarem
•
Zustand zu halten,
beschädigte Warnhinweise zu erneuern,
•
die erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen
•
bereitzustellen, wie z. B.:
o Schutzbrille,
o Arbeitshandschuhe nach DIN EN 388,
o Sicherheitsschuhe,
o Schutzanzug,
o Hautschutzmittel, etc.
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