FAZUA evation 1.0 Notice Originale page 53

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DE
Herstellergarantie
FAZUA GmbH, Hofmannstr. 61, 81379 München (nachfolgend „Hersteller")
garantiert dem Endkunden (nachfolgend „Kunde") nach Maßgabe der
nachfolgenden Bestimmungen, dass das in dem von dem Kunden innerhalb
der Europäischen Union (Stand 01.01.2017) und der Schweiz (nachfolgend
„räumlicher
Geltungsbereich")
Antriebssystem und dessen Komponenten (nachfolgend „Produkt") innerhalb
eines Zeitraums von zwei Jahren ab Auslieferung (Garantiefrist) frei von
Konstruktions-, Material- oder Verarbeitungsfehlern und uneingeschränkt
funktionsfähig ist.
Sofern gleichwohl ein Fehler auftritt oder das Antriebssystem nicht
uneingeschränkt funktionsfähig ist, wird der Hersteller dies nach eigenem
Ermessen auf seine Kosten durch Reparatur oder Lieferung neuer oder
generalüberholter Teile beheben.
Die gesetzlichen Rechte des Kunden wegen Mängeln nach § 437 BGB
bleiben hiervon unberührt und werden durch diese Garantie auch nicht
eingeschränkt.
Ansprüche aus dieser Garantie bestehen aber nur, wenn
• das Produkt keine Schäden oder Verschleißerscheinungen aufweist,
die durch einen von der normalen Bestimmung und den Vorgaben
des Herstellers gemäß Benutzerhandbuch abweichenden Gebrauch
verursacht sind,
• das Produkt keine Merkmale aufweist, die auf Reparaturen oder sonstige
Eingriffe durch vom Hersteller nicht autorisierte Fachwerkstätten schließen
lassen, und
• die Fabrikationsnummer nicht entfernt oder unkenntlich gemacht worden
ist.
Ansprüche aus dieser Garantie setzen voraus, dass der Kunde vor Einsendung
des Produkts entweder den Händler, bei dem er das Fahrrad erworben hat,
oder den Hersteller kontaktiert und diesem die Gelegenheit gegeben hat,
innerhalb eines Zeitraums von acht Tagen eine telefonische Fehleranalyse
durchzuführen.
102
erworbenen
Fahrrad
eingebaute
Ansprüche aus dieser Garantie können anschließend nur durch Übergabe
oder Einsendung des Produkts an den Hersteller geltend gemacht werden.
Voraussetzung des Garantieanspruchs ist weiterhin die Vorlage der
Originalrechnung mit Kaufdatum. Die Kosten der Einsendung und Rücksendung
des Produkts übernimmt der Hersteller. Hat der Hersteller oder der Händler
dem Kunden für die Einsendung ein bestimmtes Frachtunternehmen genannt
und nutzt der Kunde gleichwohl ein anderes Frachtunternehmen, hat der
Kunde die insoweit entstehenden Mehrkosten zu tragen.
Diese Garantie gilt in dem vorstehend genannten Umfang und unter den oben
genannten Voraussetzungen einschließlich der Vorlage des Kaufnachweises
auch im Falle der Weiterveräußerung für jeden späteren, im räumlichen
Geltungsbereich dieser Garantie ansässigen künftigen Eigentümer des
Produkts.
Diese Garantie unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, sofern
und soweit dem nicht zwingende Verbraucherschutzbestimmungen im Land
des jeweiligen Kunden entgegenstehen.
DE
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