2 Sicherheitshinweise/Vorschriften
2 Sicherheitshinweise/Vorschriften
Gefahr!
Das Gerät enthalt Keramikfasern. Bei unsach-
gemäßer Bearbeitung können Faserstäube
freigesetzt werden.
Beachten Sie die Technischen Regel für Gefahr-
stoffe (TRGS 521), insbesondere Teil 4.
2.1 Vorschriften
2.1.1 Vorschriften, Regeln, Richtlinien (Deutschland)
Bei der Aufstellung und Installation des Vaillant Öl-
Gebläsekessels VKO ..8/5 und VKO unit ..9/5 sind die
baurechtlichen, gewerblichen, immissionsschutzrecht-
lichen und wasserrechtlichen Vorschriften zu beachten.
Insbesondere verweisen wir auf die folgenden Vor-
schriften, Richtlinien, Normen und Regeln:
DIN 4751 Teile 1 und 2 „Wasserheizungsanlagen".
Die elektrische Ausrüstung der Anlage ist nach den VDE-
Bestimmungen und den technischen Anschlussbedin-
gungen (TAB) des Elektrizitäts-Versorgungsunter-
nehmens auszuführen.
VDI 2035 „Vermeidung von Schäden in Warmwasser-
heizanlagen - Steinbildung in Wassererwärmungs- und
Warmwasserheizanlagen"
Die Anforderungen an das Kesselwasser sind dem Ab-
schnitt „Wasseraufbereitung in Heizungsanlagen" zu
entnehmen.
Weiterhin verweisen wir auf
WHG
Wasserhaushaltsgesetz
VAwS
Verordnung über Anlagen zum Umgang
mit wassergefährdenden Stoffen
DIN 4701
Heizungen; Regeln für die Berechnung
des Wärmebedarfs von Gebäuden
DIN 1988-TRWI Technische Regeln für Trinkwasser-
installation
HeizAnlV
Heizungsanlagen-Verordnung
BlmSchV
Bundes-Immissionsschutz-Verordnung
DIN 4755
Ölfeuerungsanlagen (Teile 1 u. 2)
DIN 3440
Temperaturregel- und Begrenzungsein
richtungen für Warmwassererzeugungs-
anlagen
DIN 4705
Berechnung von Schornstein-Abmes-
sungen
DIN 18160
Teile 1 und 2 Hausschornsteine
VDE-Vorschriften
MFeuVo
Muster-Feuerungsverordnung
bzw. Länder FeuVo
Hinweis!
Alle Vordrucke im Zusammenhang mit
Heizungsanlagen sind bei der Carl Heymanns
Verlag KG, Postfach 357, Köln, erhältlich.
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2.1.2 Vorschriften, Regeln, Richtlinien (Österreich)
Die Kessel sind der Bauart nach zugelassen und
entsprechend der Dampfkesselverordnung der Grupppe
II zuzuordnen.
Bei der Aufstellung und Installation des Kessels sind die
baurechtlichen, gewerblichen,
immissionsschutzrechtlichen und wasserrechtlichen
Vorschriften zu bachten.
Die elektrische Ausrüstung der Anlage ist nach den ÖVE-
Bstimmungen und den technischen Anschluss-
bedingungen (TAB) des Elektrizitäts-Versorgungs-
unternehmens auszuführen.
Die Anforderungen an das Kesselwasser sind dem
Abschnitt 1.1 Wasseraufbereitung in Heizungsanlagen auf
Seite 5 zu entnehmen.
Entsprechend der Dampfkessselverordnung besteht für
Heißwassererzeuger der Gruppe II:
Anzeigepflicht für Anlagen mit einer
Beheizungsleistung je Einzelkessen < 1 MW.
Für die Gesamtanlage ist eine Betriebsanleitung durch
den Heizungsbauer zu erstellen.
Auf das Ausstellen der Bescheinigung über die
ordnungsgemäße Installation der Analge wird
hingewiesen (siehe § 15 (3) Dampfkesselverordnung).
Weiterhihn verweisen wir auf:
– örtliche Bestimmungen der Bau- und
Gewerbeaufsichtsämter (meistens vertreten durch den
Bezirksrauchfangkehrmeister) und des GVU
(Gasversorgungsunternehmen).
– Bestimmungen des ÖVGW und die entsprechenden Ö-
NORMEN.
– Bestimmungen und Vorschriften des ÖVE sowie der
örtlichen Energie-Versorgungsunternehmen.
– Auslegung des Schornsteins nach ÖNORM M 7515.
iroVIT