Transportgeräte
Stofffetzen können die Rollen blockieren. Der Hubwagen sollte unbeladen sein und sich
in niederster Position befinden, wenn diese Arbeiten am Gerät durchgeführt werden.
6.4. Schmierung
Alle Lager und Achsen sind vom Hersteller mit langlebigem Fett eingeölt worden. Sie
brauchen nur langlebiges Fett in monatlichen Abständen hinzuzugeben oder dann,
wenn die Ölpunkte des Gabelhubwagens vollständig trocken sind.
6.5. Austausch der Batterien
(A) Lösen Sie die Schraube (238-7) und die Batterieabdeckung (238-8)
(B) Verwenden Sie 4 x 1,5 V „AA"- Batterien (238-9), um die leeren Batterien auszutauschen.
(C) Setzen Sie die Batterieabdeckung (238-8) wieder über die Batterien und befestigen Sie
diese mit der gelösten Schraube (238-7).
6.6. Wartung der Displayeinheit
Das Wiegesystem erreicht die Schutzklasse IP65. Dieses bedeutet, dass Staub und Feuch-
tigkeit (Regen- oder Wasserstrahl von allen Seiten) die Funktionalität der Elektronik nicht
beeinflussen werden. Nicht mit einem Hochdruckreiniger säubern!
7. Durchführen eines sicheren Arbeitsablaufes
Um den Gabelhubwagen zu schieben, bitte immer den Bedienhebel in die Position „Fah-
ren" bringen. Dadurch ist es einfacher die Deichsel zu bewegen. Auch der Druck auf die
Pumpeneinheit wird dadurch geringer. Außerdem werden die Hydraulikeinheiten und
die Ventil-Komponenten vor Schäden bewahrt.
Der Bediener sollte alle Warnhinweise und Anweisungen in dieser Gebrauchsanweisung
und am Gabelhubwagen mit Waage gelesen haben, bevor dieser in Betrieb genommen
wird.
Benutzen Sie das Gerät nur, wenn Sie mit diesem vertraut sind oder darauf geschult
werden bzw. autorisiert sind.
Der Gabelhubwagen sollte nur dann benutzt werden, wenn er sich in ordnungsgemäßem
zustand befindet. Große Aufmerksamkeit gilt es den Räder (227 oder 234, 310), der Deich-
seleinheit, der Gabeleinheit und der Hebelplatte (319).
Der Hubwagen sollte nicht auf geneigten Flächen benutzt werden.
Mit dem Hubwagen dürfen keine Personen transportiert werden!
Der Bediener muss Arbeitssicherheitshandschuhe tragen.
14