9. Grundsätzliche Anforderungen
Verbrennungsluft
Wenn Kamineinsätze/-kassetten raumluftabhängige
Feuerstätten sind, die Ihre Verbrennungsluft aus
dem Aufstellraum entnehmen, muss der Betreiber für
ausreichende Verbrennungsluft sorgen.
Bei abgedichtetenFenstern und Türen (z. B. in Verbin-
dung mit Energiesparmaßnahmen) kann es sein, dass
die Frischluftzufuhr nicht mehr gewährleistet ist,
wodurch das Zugverhalten des s beeinträchtigt werden
kann. Dies kann Ihr Wohlbefinden und unter Umständen
Ihre Sicherheit beeinträchtigen. Ggf. muss für eine
zusätzliche Frischluftzufuhr, z. B. durch den Einbau
einer Luftklappe in der Nähe des Kamineinsatzes oder
Verlegung einer Verbrennungsluftleitung nach außen
oder in einen gut belüfteten Raum (ausgenommen
Heizungskeller), gesorgt werden. Insbesondere muss
sichergestellt bleiben, dass notwendige Verbrennungs-
luftleitungen während des Betriebes der Feuerstätte
offen sind. Dunstabzugshauben, die zusammen
mit Feuerstätten im selben Raum oder Raumluftverbund
installiert sind, können die Funktion des Ofens
negativ beeinträchtigen (bis hin zum Rauchaustritt in
den Wohnraum, trotz geschlossener Feuerraumtür)
und dürfen somit keinesfalls gleichzeitig mit dem Ofen
betrieben werden.
Verbrennungsluftleitungen
Für die brandschutztechnischen Anforderungen an
die Verbrennungsluftleitungen sind die Vorschriften
der jeweiligen Landesbauordnung maßgebend.
Verbrennungsluftleitungen in Gebäuden mit mehr als
2 Vollgeschossen und Verbrennungsluftleitungen, die
Brandwände überbrücken, sind so herzustellen, daß
Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse oder
Brandabschnitte übertragen werden können.
Absperrung für die Verbrennungsluftleitung
Die Verbrennungsluftleitung muß unmittelbar am
offenen Kamin eine Absperrvorrichtung haben, die
Stellung des Absperrventils muß erkennbar sein.
Befinden sich andere Feuerstätten
in den Aufstellräumen oder in Räumen, die
mit Aufstellräumen in Verbindung stehen, müssen
besondere Sicherheitseinrichtungen die vollständige
Offenstellung der Absperrvorrichtung sicherstellen,
solange die Absperrvorrichtung nach Abschnitt B oder
die Feuerraumöffnung durch Feuerraumtüren, Jalousien
oder dergleichen Bauteile nicht vollständig geschlossen
ist.
Aufstellung und Verbrennungsluftversorgung
Die offenen Kamine dürfen nur in Räumen und an
Stellen aufgestellt werden, bei denen nach Lage,
baulichen Umständen und Nutzungsart Gefahren
nicht entstehen. Insbesondere muß den Aufstellungs-
räumen genügend Verbrennungsluft zuströmen.
Die Grundfläche des Aufstellraumes muß so gestaltet
und so groß sein, daß die offenen Kamine ordnungs-
gemäß betrieben werden können.
Offene Kamine dürfen nicht aufgestellt werden
- in Treppenräumen, außer in Wohngebäuden mit
nicht mehr als zwei Wohnungen,
- in allgemein zugänglichen Fluren oder
- in Räumen, in denen leicht entzündliche oder
explosionsfähige Stoffe oder Gemische in solcher.
Menge verarbeitet, gelagert oder hergestellt werden,
daß durch die Entzündung oder Explosion Gefahren
entstehen.
Offene Kamine dürfen nicht in Räumen oder Wohn-
ungen errichtet werden, die durch Lüftungsanlagen oder
Warmluftheizungen mit Hilfe von Ventilatoren entlüftet
werden, es sei denn, die gefahrlose Funktion des
offenen Kamins ist sichergestellt.
Der Betrieb von offenen Kaminen wird nicht gefährdet,
wenn
- die Anlagen nur Luft innerhalb eines Raumes
umwälzen,
- die Anlagen Sicherheitseinrichtungen haben,
die Unterdruck im Aufstellraum selbsttätig und
zuverlässig verhindern oder
- die für die offenen Kamine erforderlichen Verbren-
nungsluftvolumenströme und die Volumenströme der
Entlüftungsanlagen trotz Verstellung der Entfernung
leicht zugänglicher Regeleinrichtungen von Entlüftun
gsanlagen insgesamt keinen größeren Unterdruck
in den Aufstellräumen der offenen Kamine und den
Räumen des Lüftungsverbundes als 0,04 mbar
bedingen.
Offene Kamine dürfen nur in Räumen aufgestellt wer-
den, die mindestens eine Tür ins Freie oder Fenster
haben, das geöffnet werden kann oder mit anderen
derartigen Räumen unmittelbar oder mittelbar in
einem Verbrennungsluftverband stehen; bei Aufstellung
in Wohnungen oder sonstigen Nutzungseinheiten
dürfen zum Verbrennungsluftverband nur Räume
derselben Wohnung oder Nutzungseinheit gehören.
Offene Kamine dürfen in vorgenannten Räumen nur
errichtet oder aufgestellt werden, wenn ihnen minde-
stens 360 m³ Verbrennungsluft je Stunde und m²
Feuerraumöffnung zuströmen können. Befinden sich
andere Feuerstätten in den Aufstellräumen oder in
Räumen, die mit den Aufstellräumen in Verbindung
stehen, so müssen den offenen Kaminen nach dieser
Norm mindestens 540 m³ Verbrennungsluft je Stunde
m² Feuerraumöffnung und anderen Feuerstätten
außerdem mindestens 1,6 m³ Verbrennungsluft je
Stunde und je kW Gesamtnennwärmeleistung bei
einem rechnerischen Druckunterschied von 0,04 mbar
gegenüber dem Freien zuströmen können.
Anmerkung: Wie die ausreichende Verbrennungsluftver-
sorgung verwirklicht werden kann, läßt sich zum
Beispiel dem Muster einer Feuerungsverordnung und
dem Muster einer Ausführungsanweisung zum Muster
einer Feuerungsverordnung entnehmen; die Muster
sind in den Mitteilungen des Deutschen Instituts für
Bautechnik veröffentlicht.
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