Übereinstimmungserklärung
Der Hersteller, die Firma A.Haberkorn & Co GmbH, A-4240 Freistadt, Werndlstraße 3, erklärt hiermit, dass die nachstehende
beschriebene, neue Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) übereinstimmt mit den Bestimmungen der PSA-
Sicherheitsverordnung (EG-Richtlinie 89/686/EWG vom 21.12.1989) und hierbei folgende EN/ÖNORMEN, Richtlinien etc.
angewendet wurden:
EN 361:2002 PSAgA – Auffangurte
-
EN 358:2000 PSAgA – Haltegurte
-
identisch
ist
mit
der
(SICHERHEITSTECHNISCHE PRÜFSTELLE der AUVA, 1200 Wien, Adalbert Stifter Str. 65, Kennziffer: 0511 ausgestellten
Baumusterbescheinigung war, und dem Qualitätssicherungssystem mit Überwachung gemäß § 15 und 16 der PSA-SV unter
Kontrolle der zugelassenen Prüfstelle TÜV Österreich, 1015 Wien, Krugerstr. 16, unterliegt (Kenn-Nr. 0408).
Freistadt, 17-10-2017
Die PSAgA-Produkte wurden mit größter Sorgfalt und unter strengsten Qualitätskriterien gefertigt und kontrolliert. Die
Voraussetzungen für einen sicheren Einsatz sind also geschaffen. Es liegt jetzt an Ihnen, das Produkt auch RICHTIG zu
verwenden.
LESEN SIE DIE GEBRAUCHSANLEITUNG VOR DEM ERSTEN EINSATZ GENAU DURCH!
Bitte bewahren Sie diese Gebrauchsanleitung beim Produkt auf, sodass Sie bei Unklarheiten jederzeit nachschlagen können und
füllen Sie das PRÜFBLATT (Arbeitsschutzdokument) sorgfältig aus. Im Falle von notwendigen Reparaturen oder Reklamationen
senden Sie dieses Prüfblatt unbedingt gemeinsam mit dem Produkt ein.
1 Sicherheitshinweise
Sicherheitsvorschriften beachten!
Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz sind anzuwenden bei Arbeiten mit Absturzgefährdung, wenn keine geeigneten
organisatorischen oder technischen Sicherungsmaßnahmen getroffen werden können. Kollektive Schutzeinrichtungen und
technische Hilfsmittel sind zu bevorzugen.
Die nationalen und örtlichen Sicherheitsvorschriften sowie der branchengültigen Unfallverhütungsvorschriften sind zu beachten.
Eine PSAgA darf nur von Personen verwendet werden, welche sowohl die physischen wie auch die psychischen
Voraussetzungen mit sich bringen und die notwendigen Kenntnisse für einen sicheren Gebrauch haben. Diese PSAgA
entbindet den Benutzer nicht vom persönlich zu tragenden Risiko und von seiner Eigenverantwortung. Eine PSAgA sollte einem
Benützer individuell zur Verfügung gestellt werden!
Systeme nur bestimmungsgemäß verwenden – sie dürfen nicht verändert werden! Ausrüstungen für Freizeitaktivitäten (z.B.
Bergsport, Sportklettern, etc. ...), die nicht für den Einsatz am Arbeitsplatz zugelassen sind, dürfen nicht benützt werden. Es wird
darauf hingewiesen, dass durch die Kombination von Ausrüstungsgegenständen die Gefahr der gegenseitigen Beeinträchtigung
besteht. Die Gebrauchssicherheit ist bei der Kombination von Ausrüstungsgegenständen vor der erstmaligen Verwendung vom
Benützer zu prüfen. Bei einer Kombination von nicht zueinander passenden Ausrüstungsgegenständen können unvorhergesehene
Gefahren auftreten.
Warnung:
(Ergänzt sich mit Pkt. 4 Haftung)
Jede Person die diese Produkte benützt ist persönlich verantwortlich für das Erlernen der richtigen Anwendung und Technik. Jeder
Benutzer übernimmt und akzeptiert voll und ganz die gesamte Verantwortung und sämtliche Risiken für alle Schäden und
Verletzungen jeglicher Art, welche während und durch die Benützung des Produktes resultieren. Hersteller und Fachhandel lehnen
jede Haftung im Falle von Missbrauch und unsachgemäßem Einsatz und/oder Handhabung ab. Diese Richtlinien sind hilfreich für
die richtige Anwendung dieses Produktes. Da jedoch nicht alle Falschanwendungen aufgeführt werden können, ersetzt sie niemals
eigenes Wissen, Schulung, Erfahrung und Eigenverantwortung.
Ein Rettungskonzept zum schnellen Eingreifen bei Notfällen ist zu erstellen!
Vor dem Gebrauch einer PSAgA muss der Benutzer sich über die Möglichkeiten einer sicheren und effektiven Durchführung von
Rettungsmaßnahmen informieren. Die Anwender müssen über Gefahren, die Möglichkeiten zur Vermeidung der Gefahren, den
sicheren Ablauf der Rettungs- und Notverfahren unterwiesen sein. Die notwendigen Rettungsmaßnahmen müssen im Zuge einer
Gefährdungsanalyse vor dem Einsatz einer PSAgA festgelegt werden. Ein Notfallplan muss die Rettungsmaßnahmen für alle bei
der Arbeit möglichen Notfälle berücksichtigen! Das
Gefährdungsanalyse und daraus resultierend ein Rettungsplan erstellt werden muss, der die schnellst mögliche Rettung beschreibt
und sämtliche zur Rettung notwendigen Gerätschaften und Vorgehensweisen beinhaltet. Die zu einer möglichen Rettung
evaluierten Gerätschaften müssen immer aufgebaut sein und zur sofortigen Verwendung, ohne zeitliche Verzögerung,
bereit stehen. Sonst droht ein Hängetrauma!
Die Folgen eines Hängetraumas werden medizinisch wie folgt beschrieben:
•
nach ca. 2 - 5 min. stellt sich die Handlungsunfähigkeit der verunfallten Person ein
•
bereits nach 10 – 20 min. sind irreversible Körperschäden möglich und
•
danach sind lebensbedrohliche Zustände zu erwarten.
Darum sind die Rettungsmaßnahmen unverzüglich durchzuführen!
Für eine zu rettende Person, die bei Bewusstsein ist, ist es wichtig die Beine zu bewegen. Wenn es möglich ist durch geeignetes
Gerät (z.B.: Bandschlingen, Verbindungsmittel, Hängetrauma-Entlastungschlingen, etc. ...) den Körper aus der Spannung im
Auffanggurt herauszuheben und somit den Druck der Beinschlaufen an der Oberschenkelinnenseite zu entlasten. Dadurch kann ein
versacken des Blutes in die Beine verlangsamt oder sogar vermieden werden und das Rückfliesen des Blutes erleichtert werden.
Hinweis zu Anschlageinrichtungen!
•
Generell sollte sich eine Anschlagseinrichtung an dem die Ausrüstung befestigt wird möglichst „senkrecht" oberhalb des
Benützers befinden (um ein Pendeln im Falle des Absturzes zu verhindern).
•
Der Anschlagpunkt sollte immer so gewählt werden, dass die Fallhöhe auf ein Minimum beschränkt wird.
4
PSAgA,
der
Gegenstand
DEUTSCH
der
von
der
zugelassenen
heißt,
dass für den jeweiligen Einsatzzweck einer PSAgA immer eine
Prüf-
und
Zertifizierungsstelle
Ing. Thomas Hopfinger, MBA
Geschäftsführer / Manager / Gérant