ACHTUNG!
Der Anschluss an einem Schornstein, dessen wirksame Höhe unter 4m, bei Mehrfach-
belegung 5m liegt, sollte vermieden werden. Ausschlaggebend dazu ist die Berechnung
nach EN 13384. / Daten zur Schornsteinberechnung Kapitel 3. /
2.5 Verbrennungsluft
Für den Verbrennungsvorgang wird permanent Sauerstoff bzw. Luft benötigt. In der Re-
gel reicht die vorhandene Luft im Aufstellraum aus (siehe auch Kapitel 2.2).
Bei gut abgedichteten Fenstern und Türen, Vorhandensein von mechanischen Entlüf-
tungen (z.B. Küche oder Bad) oder weiteren Feuerstätten (auch Gastherme) in der Woh-
nung, kann die einwandfreie Luftversorgung empfindlich gestört werden. Wenn dies zu-
trifft, besteht die Möglichkeit, die Verbrennungsluft direkt von außen oder aus einem
anderen, genügend belüfteten Raum (z.B. Keller) zuzuführen.
Die Kaminöfen bieten serienmäßig hierfür den zentralen Luftansaugstutzen Ø 80 mm
auf der Rückseite, der montiert werden muss.
Für die Luftleitung dürfen nur glatte Rohre mit einem Mindestdurchmesser von
80 mm verwendet werden. Die Luftleitung sollte außerdem mit einer Absperrklappe in
Ofennähe versehen werden. Die Stellung „geöffnet" – „geschlossen" muss an der Ab-
sperrklappe deutlich gekennzeichnet sein sowie fachgerecht ausgeführt werden. U.a.
müssen Bögen Revisionsöffnungen für den Schornsteinfeger haben und fachgerecht
gegen Schwitzwasser gedämmt werden. Die Leitung sollte nicht länger als 4 m sein
und nicht mehr als 3 Biegungen aufweisen. Führt die Leitung ins Freie, sollte sie mit
einem geeigneten Windschutz und Fliegengitter versehen werden.
Allgemeine Hinweise zum Thema raumluftabhängiger bzw.
raumluftunabhängiger Betrieb:
Der Ofen wird standardseitig als raumluftabhängiger Kaminofen geliefert. D.h. der Ofen ent-
nimmt die gesamte Verbrennungsluft über den zentralen Luftansaugstutzen auf der Rück-
seite aus dem Aufstellraum. Eine ausreichende Verbrennungsluftversorgung (bei Volllast ca.
25m³/h) ist zwingend notwendig.
In Kombination mit raumlufttechnischen Anlagen (z.B. kontrollierte Be- und Entlüftungs-
anlagen, Dunstabzug o.ä.) ist somit in Deutschland der §4 der Feuerungsverordnung
(FeuVO) maßgeblich. Die Abgasführung muss durch besondere Sicherheitseinrichtungen
überwacht werden (z.B. über einen zugelassenen Differenzdruckwächter) oder bei Verwen-
dung einer Lüftungsanlage muss diese sicherstellen, dass keine größeren Unterdrücke als
4 Pa im Aufstellraum gegenüber dem Freien auftreten und die die notwendige Verbrennungs-
luft (ca. 25 m
3
/h) für die Feuerstätte zusätzlich zuführt.
Bitte beachten Sie immer – in Absprache mit Ihrem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
– die jeweils gültigen örtlichen Vorschriften und Regeln. Für Änderungen nach Drucklegung
dieser Anleitung können wir keine Haftung übernehmen. Änderungen behalten wir uns vor.
Die o.g. Sicherheitseinrichtungen ersetzen keine fachhandwerkliche Planung und
Auslegung der ausreichenden Verbrennungsluftversorgung.
Im Rahmen der Abnahme hat der Bezirksschornsteinfegermeister die ausreichende
Verbrennungsluftversorgung / Gesamtinstallation zu prüfen.
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