3.2
Personal - Qualifikation
Für den Betrieb der Anlage gelten die jeweils gültige Betriebssicherheitsverordnung und die Gefahrstoffverordnung oder
nationale Entsprechungen.
Der Betreiber der Anlage ist dazu verpflichtet:
eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen,
entsprechende Gefährdungszonen zu ermitteln und auszuweisen,
Sicherheitsunterweisungen durchzuführen,
gegen die Benutzung durch Unbefugte zu sichern.
Person
1)
Betreiber
Sachkundiger (kennt, ver-
steht Betriebsanweisung)
Fachkundiger (Fach-
handwerker, nach Ein-
bauanweisung und
Ausführungsnormen)
Generalinspekteur
(gemäß EN 1825)
Elektrofachkraft (nach
nationalen Vorschriften
für elektrische Sicherheit)
1) Bedienung und Montage dürfen nur durch Personen erfolgen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
010-298_01
freigegebene Tätigkeiten an KESSEL-Anlagen
Sichtprüfung
Entleerung, Rei-
nigung (innen),
Funktionskontrolle
Einbau, Tausch,
Wartung von
Komponenten,
Inbetriebnahme
Dichtheitsprüfung, Über-
prüfung der korrekten
Auslegung und fachge-
rechten Montage vor
der Erstinbetriebnahme
Arbeiten an elektri-
scher Installation
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