GARANTIELEISTUNG
9.3
Inhalt der Garantie stellt eine Verantwortung dafür dar, dass die gelieferte
•
Maschine, in der Liefer- und für die Garantiezeit die durch verbindliche technische
Bedingungen und Normen festgestellte Eigenschaften haben wird.
Verantwortung für Schäden, die auf der Maschine nach ihrem Verkauf in der
•
Garantiezeit auftreten, beruht auf der Pflicht kostenloser Beseitigung durch den
Hersteller oder durch ihn beauftragte Serviceorganisation.
Gesetzliche Garantiezeit beträgt 24 Monate ab Verkauf der Maschine an den
•
Käufer. Die Garantiefrist beginnt mit Übergabe der Maschine an den Käufer,
eventuell am Tag der möglichen Lieferung. In die Garantiefrist wird nicht die Zeit
eingerechnet, die seit der Geltendmachung berechtigter Reklamationen bis zur
vollständigen Reparatur der Maschine vergangen ist.
Bedingung für Garantieanwendung ist, dass die Schweißmaschine auf
•
entsprechende Weise und zu Zwecken benützt wird, für die sie bestimmt ist. Als
Mängel werden keine Beschädigungen und außergewöhnliche Abnutzungen
anerkannt, die durch mangelhafte Pflege oder Vernachlässigung auch scheinbar
bedeutungsloser Mängel, Nichterfüllen der Pflichten des Inhabers/ Benutzers,
durch seine Unerfahrenheit oder verminderte Fähigkeiten, Nichterfüllen der in der
Bedienungs- und Wartungsanleitung angegebenen Vorschriften, Benutzung der
Maschine zu Zwecken, zu denen sie nicht geeignet ist, durch Überlastung der
Maschine, - wenn auch nur vorübergehende, - entstanden sind. Bei der
Maschinenwartung müssen ausschließlich Orginalersatzteile des Herstellers
verwendet werden.
In der Garantiezeit sind auf der Maschine keinerlei Anpassungen oder
•
Veränderungen gestattet, die eine Auswirkung auf die Funktionalität einzelner
Maschinenbestandteile haben können.
Ansprüche aus der Garantie müssen unverzüglich nach Feststellen des
•
Produktions- oder Materialmangels geltend gemacht werden, und zwar beim
Hersteller oder Verkäufer.
Falls bei der Garantiereparatur ein defektes Teil ersetzt wird, geht das
•
Eigentum des defekten Teiles an den Hersteller über.
GARANTIE- UND NACHGARANTIEREPARATUREN
9.4
Garantiereparaturen führen Hersteller oder von ihm autorisierte
Serviceorganisationen durch.
Auf ähnliche Weise wird auch im Falle der Nachgarantiereparaturen verfahren.
10. ELEKTROABFALLENTSORGUNG
Dieses Symbol auf den Produkten und/oder Begleitdokumenten
bedeutet, dass benutzte elektrische und elektronische Produkte
nicht in den üblichen Kommunalabfall beigegeben werden
können.
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