Grundsätzliche Anforderungen - Nordpeis N-36A Manuel D'installation

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9. Grundsätzliche Anforderungen
Verbrennungsluft
Wenn Kamineinsätze/-kassetten raumluftabhängige
Feuerstätten sind, die Ihre Verbrennungsluft aus dem
Aufstellraum entnehmen, muss der Betreiber für
ausreichende Verbrennungsluft sorgen. Bei
abgedichteten Fenstern und Türen (z. B. in Verbindung
mit Energiesparmaßnahmen) kann es sein, dass die
Frischluftzufuhr nicht mehr gewährleistet ist, wodurch
das Zugverhalten des Raumheizers beeinträchtigt
werden kann. Dies kann Ihr Wohlbefinden und unter
Umständen Ihre Sicherheit beeinträchtigen. Ggf. muss
für eine zusätzliche Frischluftzufuhr, z. B. durch den
Einbau einer Luftklappe in der Nähe des
Kamineinsatzes oder Verlegung einer
Verbrennungsluftleitung nach außen oder in einen gut
belüfteten Raum (ausgenommen Heizungskeller),
gesorgt werden. Insbesondere muss sichergestellt
bleiben, dass notwendige Verbrennungsluftleitungen
während des Betriebes der
Verbrennungsluftleitungen während des Betriebes der
Feuerstätte offen sind. Dunstabzugshauben, die
zusammen mit Feuerstätten im selben Raum oder
Raumluftverbund installiert sind, können die Funktion
des Ofens negativ beeinträchtigen (bis hin zum
Rauchaustritt in den Wohnraum, trotz geschlossener
Feuerraumtür) und dürfen somit keinesfalls gleichzeitig
mit dem Ofen betrieben werden.
Verbrennungsluftleitungen
Für die brandschutztechnischen Anforderungen an die
Verbrennungsluftleitungen sind die Vorschriften der
jeweiligen Landesbauordnung maßgebend.
Verbrennungsluftleitungen in Gebäuden mit mehr als
2 Vollgeschossen und Verbrennungsluftleitungen, die
Brandwände überbrücken, sind so herzustellen, daß
Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse oder
Brandabschnitte übertragen werden können.
Absperrung für die Verbrennungsluftleitung
Die Verbrennungsluftleitung muß unmittelbar am
offenen Kamin eine Absperrvorrichtung haben, die
Stellung des Absperrventils muß erkennbar sein.
Befinden sich andere Feuerstätten in den
Aufstellräumen oder in Räumen, die mit Aufstellräumen
in Verbindung stehen, müssen besondere
Sicherheitseinrichtungen die
vollständige Offenstellung der Absperrvorrichtung
sicherstellen, solange die Absperrvorrichtung nach
Abschnitt B oder die Feuerraumöffnung durch
Feuerraumtüren, Jalousien oder dergleichen Bauteile
nicht vollständig geschlossen ist.
Aufstellung und Verbrennungsluftversorgung
Die offenen Kamine dürfen nur in Räumen und an
Stellen aufgestellt werden, bei denen nach Lage,
baulichen Umständen und Nutzungsart Gefahren nicht
entstehen. Insbesondere muß den Aufstellungsräumen
genügend Verbrennungsluft zuströmen. Die
Grundfläche des Aufstellraumes muß so gestaltet und
so groß sein, daß die offenen Kamine ordnungsgemäß
betrieben werden können.
Offene Kamine dürfen nicht aufgestellt werden
- in Treppenräumen, außer in Wohngebäuden mit nicht
mehr als zwei Wohnungen,
- in allgemein zugänglichen Fluren oder
- in Räumen, in denen leicht entzündliche oder
explosionsfähige Stoffe oder Gemische in solcher
Menge verarbeitet, gelagert oder hergestellt werden,
daß durch die Entzündung oder Explosion Gefahren
entstehen.
Offene Kamine dürfen nicht in Räumen oder
Wohnungen errichtet werden, die durch
Lüftungsanlagen oder Warmluftheizungen mit Hilfe von
Ventilatoren entlüftet werden, es sei denn, die
gefahrlose Funktion des offenen Kamins ist
sichergestellt.
Der Betrieb von offenen Kaminen wird nicht gefährdet,
wenn
- die Anlagen nur Luft innerhalb eines Raumes
umwälzen,
- die Anlagen Sicherheitseinrichtungen haben, die
Unterdruck im Aufstellraum selbsttätig und
zuverlässig verhindern oder
- die für die offenen Kamine erforderlichen
Verbrennungsluftvolumenströme und die
Volumenströme der Entlüftungsanlagen trotz
Verstellung der Entfernung leicht zugänglicher
Regeleinrichtungen von Entlüftungsanlagen
insgesamt keinen größeren Unterdruck in den
Aufstellräumen der offenen Kamine und den Räumen
des Lüftungsverbundes als 0,04 mbar bedingen.
Offene Kamine dürfen nur in Räumen aufgestellt
werden, die mindestens eine Tür ins Freie oder Fenster
haben, das geöffnet werden kann oder mit anderen
derartigen Räumen unmittelbar oder mittelbar in einem
Verbrennungsluftverband stehen; bei Aufstellung in
Wohnungen oder sonstigen Nutzungseinheiten dürfen
zum Verbrennungsluftverband nur Räume derselben
Wohnung oder Nutzungseinheit gehören. Offene
Kamine dürfen in vorgenannten Räumen nur errichtet
oder aufgestellt werden, wenn ihnen mindestens 360 m³
Verbrennungsluft je Stunde und m² Feuerraumöffnung
zuströmen können. Befinden sich andere Feuerstätten
in den Aufstellräumen oder in Räumen, die mit den
Aufstellräumen in Verbindung stehen, so müssen den
offenen Kaminen nach dieser Norm mindestens 540
m³ Verbrennungsluft je Stunde m² Feuerraumöffnung
und anderen Feuerstätten außerdem mindestens 1,6 m³
Verbrennungsluft je Stunde und je kW
Gesamtnennwärmeleistung bei einem rechnerischen
Druckunterschied von 0,04 mbar gegenüber dem Freien
zuströmen können.
Anmerkung: Wie die ausreichende
Verbrennungsluftversorgung verwirklicht werden kann,
läßt sich zum Beispiel dem Muster einer
Feuerungsverordnung und dem Muster einer
DE
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