2. INSTALLATION
2.1.
Montagevorschriften
Beim Aufstellen des Ofens und Abdichten des Rauchabzugsrohres müssen die nationalen
Brandsicherheitsvorschriften und die Bestimmungen von DIN 4705 und DIN 18160 eingehalten werden.
Um einen störungsfreien Betrieb des Ofens garantieren zu können, muss der Schornstein, an welchen Sie den
Ofen anschließen, in einwandfreiem Zustand sein.
2.2.
Raum
Da die Luft, die für die Verbrennung notwendig ist, dem Raum entnommen wird, in welchem der Ofen
aufgestellt ist, muss genug frische Luft zur Verfügung stehen. Pro KW Nennleistung muss 4 m³ Luft vorhanden
sein. Für diesen speziellen Ofen muss der Raum also mindestens 32 m³ groß sein. Wenn der Raum kleiner ist,
muss dort über Lüftungsöffnungen eine gemeinsame Verbrennungsluftzufuhr mit anderen Räumen geschaffen
werden. (Lüftungsöffnungen müssen mindestens 150 cm² groß sein.)
2.3.
Mindestabstände
Alle brennbaren Elemente, Möbel oder z. B. Dekorationsstoffe, die sich in der Nähe des Ofens befinden, müssen
gegen die Wärme geschützt werden.
Möbel und Dekoration im Strahlungsbereich
Halten Sie einen Abstand von mindestens 1 Meter (A) ab der Vorderseite der Öffnung des Heizraums bis zu den
brennbaren Gegenständen, Möbeln und Dekorationsstoffen. Dieser Sicherheitsabstand kann auf 40 cm (B)
reduziert werden, wenn ein Wärmeschild vor das Objekt gestellt wird (Abb. 8).
Möbel und Dekoration außerhalb des Strahlungsbereichs
Die Wände neben und hinter dem Ofen dürfen nicht aus brennbarem Material bestehen. Sie dürfen auch nicht
mit derartigem Material verkleidet sein, es sei denn, der seitliche Abstand beträgt mehr als 30 cm und der
Abstand dahinter mehr als 20 cm.
Der seitliche Abstand zu hölzernen oder Plastikmöbeln muss auch 30 cm betragen (Abb. 9).
Der Boden unter dem Ofen
Böden, die aus brennbarem Material bestehen, wie z. B. Teppich, Parkett- oder Korkböden, müssen mit Hilfe
einer Bodenplatte aus nichtbrennbarem Material geschützt werden, wie z. B.: Keramik, Stein, Glas oder Metall.
Die Bodenplatte muss vorne 50 cm und seitlich 30 cm herausragen.
Abb. 8
Abb. 9