ABB Terra HP 3 CE Manuel D'utilisateur page 52

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Annexe
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II - Anforderungen an den Verwender der Messwerte aus dem Ladegerät
(EMSP) Der Verwender der Messwerte muss § 33 MessEG beachten
§ 33 MessEG (Zitat )
Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf
dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen
(Mess- und Eichgesetz - MessEG)
§ 33 Anforderungen an das Verwenden von Messwerten
(1) Werte für Messgrößen dürfen im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder bei Messungen im öffentlichen
Interesse nur dann angegeben oder verwendet werden, wenn zu ihrer Bestimmung ein Messgerät bestim-
mungsgemäß verwendet wurde und die Werte auf das jeweilige Messergebnis zurückzuführen sind, soweit
in der Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 2 nichts anderes bestimmt ist. Andere bundesrechtliche
Regelungen, die vergleichbaren Schutzzwecken dienen, sind weiterhin anzuwenden.
(2) Wer Messwerte verwendet, hat sich im Rahmen seiner Möglichkeiten zu vergewissern, dass das Mess-
gerät die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und hat sich von der Person, die das Messgerät verwendet,
bestätigen zu lassen, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllt
(3) Wer Messwerte verwendet, hat
1. dafür zu sorgen, dass Rechnungen, soweit sie auf Messwerten beruhen, von demjenigen, für
den die Rechnungen bestimmt sind, in einfacher Weise zur Überprüfung angegebener Messwerte
nachvollzogen werden können und
2. für die in Nummer 1 genannten Zwecke erforderlichenfalls geeignete Hilfsmittel bereitzustellen.
Für den Verwender der Messwerte ergeben sich aus dieser Vorschrift folgende spezi sche
Verp ichtungen für die eichrechtliche Verwendung von Messwerten:
1. Aus dem Vertrag zwischen EMSP und dem Kunden muss eindeutig hervorgehen, dass nur die
Lieferung von elektrischer Energie und nicht die Dauer der Ladedienstleistung Gegenstand
des Vertrages ist.
2. Die Zeitstempel auf den Messwerten stammen von einer Uhr im Ladegerät, die nicht nach
dem Mess- und Eichrecht zerti ziert ist. Sie dürfen daher nicht zur Bewertung der Mess-
werte herangezogen werden
.
3
EMSP muss sicherstellen, dass der Vertrieb der E-Mobilitätsdienstleistung über Ladegeräte
erfolgt, die eine Überwachung des laufenden Ladevorgangs ermöglichen, wenn keine ent-
sprechende lokale Anzeige am Ladegerät vorhanden ist. Zumindest zu Beginn und am Ende
eines Ladevorgangs müssen die Messwerte in eichrechtlich vertrauenswürdiger Weise für
den Kunden verfügbar sein.
4. Der EMSP muss dem Kunden die abrechnungsrelevanten Datenpakete inklusive Signatur als
Datei zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung so zur Verfügung stellen, dass sie mit der Trans-
parenz- und Anzeigesoftware auf ihre Echtheit überprüft werden können. Sie können über
nicht eichrechtlich geprüfte Kanäle zur Verfügung gestellt werden.
.
5
Der EMSP muss dem Kunden die zum Ladegerät gehörende Transparenz- und Anzeigesoft-
ware zur Überprüfung der Datenpakete auf Integrität zur Verfügung stellen.
6. Der EMSP muss in der Lage sein, nachvollziehbar darzustellen, mit welchem Identi kations-
mittel der zu einem bestimmten Messwert gehörende Abrechnungsvorgang eingeleitet
wurde. Das heißt, er muss für jeden Geschäftsvorfall und jeden abgerechneten Messwert
nachweisen können, dass er die persönlichen Identi kationsdaten korrekt zugeordnet hat.
Der EMSP hat seine Kunden über diese Verp ichtung in geeigneter Form zu informieren.
.
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