8
Annexe
8.1
Hinweise zur Messgenauigkeit entsprechend der
Baumusterprüfbescheinigung
9AKK107992A2256-FR | 005
Hinweise zur Messgenauigkeit entsprechend der
Baumusterprüfbescheinigung
I - Anforderungen an den Betreiber des Ladegeräts, die er als Voraussetzung für
den ordnungsgemäßen Betrieb des Ladegeräts erfüllen muss. Betreiber der
Ladeeinrichtung ist der Benutzer des Messgerätes im Sinne von § 31 des Mess-
und Eichgesetzes
1.
Die Ladeeinrichtung gilt nur dann als bestimmungsgemäß und eichrechtskonform verwen-
det, wenn die darin eingebauten Zähler keinen anderen Umgebungsbedingungen ausge-
setzt werden als denen, für die ihre Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt wurde.
2.
Der Nutzer dieses Produktes muss bei der Anmeldung der Ladepunkte bei der Bundesnetz-
agentur auch die auf dem Ladegerät angegebene PK für die Ladepunkte in dessen Anmel-
deformular eintragen! Ohne diese Registrierung ist ein eichrechtskonformer Betrieb des
Ladegerätes nicht möglich.
Bitte beachten Sie hierzu folgenden Weblink:
Bundesnetzagentur - Meldung von Ladepunkten
https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/
Unternehmen_Institutionen/E-Mobilitaet/start.html
3.
Der Benutzer dieses Produkts muss sicherstellen, dass die Kalibrierungsgültigkeitszeit-
räume für die Komponenten im Ladegerät und für das Ladegerät selbst nicht überschritten
werden.
4.
Der Benutzer muss die vom Ladegerät gelesenen signierten Datenpakete - entsprechend der
Paginierung - dauerhaft (auch) auf Hardware speichern, die für diesen Zweck in seinem Be-
sitz ist ("dedizierter Speicher") - und sie verfügbar halten für autorisierte Dritte (betriebliche
Verp ichtung des Speichers.). Permanent bedeutet, dass die Daten nicht nur bis zum Ab-
schluss des Geschäftsvorfalls gespeichert werden müssen, sondern zumindest bis zum Ab-
lauf der gesetzlichen Fristen für den Rechtsbehelf für den Geschäftsvorgang. Für nicht vor-
handene Daten dürfen zu Abrechnungszwecken keine Ersatzwerte erstellt werden.
5.
Der Benutzer dieses Produkts muss den Benutzern von Messwerten, die von ihm Messwerte
aus diesem Produkt erhalten, diese zur Verfügung stellen und sie in Geschäftsvorgängen mit
einer elektronischen Form von Betriebsanweisungen verwenden, die von der Konformitäts-
bewertungsstelle genehmigt wurde. Der Benutzer dieses Produkts muss insbesondere auf
Nr. II "Anforderungen an den Benutzer an die Messwerte vom Ladegerät" hinweisen.
6.
Der Benutzer dieses Produktes ist verp ichtet, gemäß § 32 MessEG (Auszug) zu benachrich-
tigen: § 32 Meldep icht (1) Wer neue oder erneuerte Messgeräte einsetzt, muss die zustän-
dige Behörde nach staatlichem Recht spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme be-
nachrichtigen.
7.
Soweit es von den autorisierten Stellen für erforderlich gehalten wird, muss der Messgerät-
ebenutzer den kompletten Inhalt des dedizierten lokalen Speichers oder des Speichers am
CPO mit allen Datenpaketen des Abrechnungszeitraums zur Verfügung stellen.
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