5.7 Justierung
Da der Wert der Fallbeschleunigung nicht an jedem Ort der Erde gleich ist, muss jede
Waage – gemäss dem zugrundeliegenden physikalischen Wägeprinzip – am Aufstellort auf
die dort herrschende Fallbeschleunigung abgestimmt werden (nur wenn die Waage nicht
bereits im Werk auf den Aufstellort justiert wurde). Dieser Justiervorgang, muss bei der ers-
ten Inbetriebnahme, nach jedem Standortwechsel sowie bei Schwankungen der Umge-
bungstemperatur durchgeführt werden. Um genaue Messwerte zu erhalten, empfiehlt es
sich zudem, die Waage auch im Wägebetrieb periodisch zu justieren.
5.8 Justieren
Mit einem Justiergewicht ist die Waagengenauigkeit jederzeit überprüfbar und neu einstell-
bar.
Achtung: Bei geeichten Waagen ist die Justiermöglichkeit verunmöglicht.
Vorgehen bei der Justierung:
Stabile Umgebungsbedingungen beachten. Eine kurze Anwärmzeit von ca. 15 Minuten zur
Stabilisierung ist notwendig.
5.9 Eichung
Allgemeines:
Nach der EU-Richtlinie 90/384/EWG müssen Waagen geeicht sein, wenn sie wie folgt ver-
wendet werden (gesetzlich geregelter Bereich):
a) Im geschäftlichen Verkehr, wenn der Preis einer Ware durch Wägung bestimmt wird.
b) Bei der Herstellung von Arzneimitteln in Apotheken sowie bei Analysen im medizini-
schen und pharmazeutischen Labor.
c) Zu amtlichen Zwecken
d) bei der Herstellung von Fertigpackungen
Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an Ihr örtliches Eichamt.
Eichhinweise
Für die in den technischen Daten als eichfähig gekennzeichnete Waagen liegt eine EU
Bauartzulassung vor. Wird die Waage wie oben beschrieben im eichpflichtigen Bereich ein-
gesetzt, so muss diese geeicht sein und regelmäßig nachgeeicht werden.
Die Nacheichung einer Waage erfolgt nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen der
Länder. Die Eichgültigkeitsdauer in Deutschland z. B. beträgt für Waagen in der Regel 2
Jahre.
Die gesetzlichen Bestimmungen des Verwendungslandes sind zu beachten!
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FKTF-BA-d-1613