Verbrennungsluft
Wenn Kamineinsätze raumluftabhängige Feuerstätten
sind, die Ihre Verbrennungsluft aus dem Aufstellraum
entnehmen, muss der Betreiber für ausreichende
Verbrennungsluft sorgen. Bei abgedichteten
Fenstern und Türen (z. B. in Verbindung mit
Energiesparmaßnahmen) kann es sein, dass die
Frischluftzufuhr nicht mehr gewährleistet ist, wodurch
das Zugverhalten des Kamineinsatzes beeinträchtigt
werden kann. Dies kann Ihr Wohlbefinden und
unter Umständen Ihre Sicherheit beeinträchtigen.
Ggf. muss für eine zusätzliche Frischluftzufuhr,
z. B. durch den Einbau einer Luftklappe in der
Nähe des Kamineinsatzes oder Verlegung einer
Verbrennungsluftleitung nach außen oder in einen
gut belüfteten Raum (ausgenommen Heizungskeller),
gesorgt werden. Insbesondere muss sichergestellt
bleiben, dass Verbrennungsluftleitungen während des
Betriebes der Feuerstätte offen sind.
Dunstabzugshauben, die zusammen mit Feuerstätten
im selben Raum oder Raumluftverbund installiert sind,
können die Funktion des Ofens negativ beeinträchtigen
(bis hin zum Rauchaustritt in den Wohnraum, trotz
geschlossener Feuerraumtür) und dürfen somit
keinesfalls gleichzeitig mit dem Ofen betrieben werden.
Verbrennungsluftleitungen
Für die brandschutztechnischen Anforderungen an die
Verbrennungsluftleitungen sind die Vorschriften der
jeweiligen Landesbauordnung maßgebend.
Verbrennungsluftleitungen in Gebäuden mit mehr als
2 Vollgeschossen und Verbrennungsluftleitungen, die
Brandwände überbrücken, sind so herzustellen, daß
Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse oder
Brandabschnitte übertragen werden können.
Absperrung für die Verbrennungsluftleitung
Die Verbrennungsluftleitung muß unmittelbar an der
Feuerstätte eine Absperrvorrichtung haben, die
Stellung des Absperrventils muß erkennbar sein.
Befinden sich andere Feuerstätten in den
Aufstellräumen oder in Räumen, die mit Aufstellräumen
in Verbindung stehen, müssen besondere
Sicherheitseinrichtungen die vollständige
Offenstellung der Absperrvorrichtung sicherstellen,
solange die Absperrvorrichtung nach Abschnitt B
oder die Feuerraumöffnung durch Feuerraumtüren,
Jalousien oder dergleichen Bauteile nicht vollständig
geschlossen ist.
Die Feuerstätten dürfen nicht aufgestellt werden:
- in Treppenräumen, außer in Wohngebäuden mit
nicht mehr als zwei Wohnungen,
- in allgemein zugänglichen Fluren oder
- in Räumen, in denen leicht entzündliche oder
explosionsfähige Stoffe oder Gemische in solcher
Menge verarbeitet, gelagert oder hergestellt werden,
daß durch die Entzündung oder Explosion Gefahren
entstehen.
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Der Betrieb von der Feuerstätte wird nicht gefährdet,
wenn
- die Anlagen nur Luft innerhalb eines Raumes
umwälzen,
- die Anlagen Sicherheitseinrichtungen haben, die
Unterdruck im Aufstellraum selbsttätig und
zuverlässig verhindern oder
- wenn kein größerer Unterdruck als 4 Pa durch
raumluftabsaugende Ventilatoren (Lüftungsanlagen,
Dunstabzugshauben etc.) im Aufstellraum der
Feuerstätte entstehen kann.
Betrieb mehrerer Feuerstätten
Beim Betrieb mehrerer Feuerstätten in einem
Aufstellraum oder in einem Luftverbund ist für
ausreichend Verbrennungsluftzufuhr zu sorgen.
Anforderungen im Hinblick auf den Schutz des
Gebäudes
Von der Feuerraumöffnung bzw. - sofern fest eingebaut
- von der raumseitigen Vorderkante des Feuerbocks
nach vorn und nach den Seiten gemessen, müssen
Fußböden aus brennbaren Baustoffen bis zu folgen
den Abständen durch einen ausreichenden dicken
Belag aus nichtbrennbaren Baustoffen geschützt ‚
sein:
- nach vorn entsprechend der Höhe des
Feuerraumbodens bzw. des Feuerbocks über dem
Fußboden zuzüglich 30 cm, jedoch mindestens 50
cm,
- nach den Seiten entsprechend der Höhe des
Feuerraumbodens bzw. des Feuerbocks über dem
Fußboden zuzüglich 20 cm, jedoch mindestens 30 cm.
Bauteile aus brennbaren Baustoffen oder
brennbaren Bestandteilen und Einbaumöbeln
außerhalb des Strahlungsbereiches der
Feuerstätte. Von den Außenflächen der Verkleidung
der Feuerstätte müssen mindestens 5 cm Abstand
zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen oder
brennbaren
Bestandteilen und zu Einbaumöbeln eingehalten
werden. Der Zwischenraum muß der Luftströmung so
offen stehen, daß Wärmestau nicht entstehen kann.
Bauteile, die nur kleine Flächen der Verkleidung der
Feuerstätte verdecken wie Fußböden, stumpf
angestoßene Wandverkleidungen und
Dämmschichten auf Decken und Wänden, dürfen
ohne Abstand an die Verkleidung herangeführt
werden.
Breitere streifenförmige Bauteile aus brennbaren
Baustoffen wie Zierbalken sind vor der Verkleidung
der Feuerstätte im Abstand von 1 cm zulässig, wenn
die Bauteile nicht Bestandteil des Gebäudes sind und
die Zwischenräume der Luftströmung so offen stehen,
daß Wärmestau nicht entstehen kann.
Die Feuerstätten sind so aufzustellen, daß sich
seitlich der Austrittsstellen für die Warmluft innerhalb
eines Abstandes von 50 cm bis zu einer Höhe von 50
cm über den Austrittsstellen keine Bauteile mit
brennbaren Baustoffen, keine derartigen
Verkleidungen und keine Einbaumöbel befinden.
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