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Graf KLsepa.pop Notice D'installation page 5

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2. Einbaubedingungen
2.1.
Einbaugrundsätze
Vorhandene Entwässerungsleitungen sind auf passende Anschlusshöhen zu
prüfen.
Die Werkstoffe der Zu- und Ablaufleitungen müssen gegen das fetthaltige
Abwasser beständig sein.
Der erforderliche Leitungsquerschnitt, in Abhängigkeit von der Nenngröße des
Abscheiders und das erforderliche Leitungsgefälle nach den entsprechenden
Normen (EN 752-4, EN 12056-2, EN 1825-1) ist zu beachten.
Sicherheit gegen Auftrieb und Aufschwimmen ist zu gewährleisten.
Die Einbauanleitung des Behälters ist zu beachten.
Eine Probenahmemöglichkeit ist vorzusehen.
Ordnungsgemäße Lüftung der Zu- und Ablaufleitungen (gemäß EN 1825).
Alle Bauteile sind vor dem Einbau auf ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und
vor Beschädigung oder Verschmutzung zu schützen.
Die Abdeckungen müssen mit „Abscheider" und der Belastungsklasse der
Abdeckungen nach EN 124:1994 gekennzeichnet sein.
2.2.
Anforderungen an den Einbauort
Der Einbauort muss frostfrei sein.
Der Einbauort sollte möglichst nahe an der Anfallstelle des Abwassers liegen.
Die Erreichbarkeit von Zu- und Ablaufbereich für Reinigungsfahrzeuge und zur
Kontrolle ist zu gewährleisten (Ausrichtung der Schachtaufbauten).
Die Baugrubensohle muss waagrecht sein und eine ausreichende Tragschicht /
Tragfähigkeit aufweisen.
Die Zu- und Ablaufleitungen sind unter Beachtung von EN 12056 und EN 1825-2
zu verlegen.
Abscheider sind rückstaufrei im freien Gefälle zu betreiben,  Abscheider, deren
Ablauf unter der örtlich festgelegten Rückstauebene liegt, sind über Hebeanlagen
nach EN 12050 an die Entwässerungsanlage anzuschließen.
Vor dem Verfüllen der Baugrube und ggf. vor dem Anschließen von Zu- und
Ablaufleitung muss die Anlage einschließlich Schachtaufbau auf Dichtheit geprüft
werden. Verfahren und Ergebnis der Prüfung muss dokumentiert werden.
Besondere
Wasserschutzgebiet, hochwassergefährdete Bereiche etc.).
Der
Einbauort
Hygieneüberwachung abzustimmen
2. Einbaubedingungen
örtliche
Anforderungen
ist
ggf.
mit
KLsepa.pop
sind
zu
berücksichtigen
der
zuständigen
(z.B.
Lebensmittel-
und
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