3.2 Aufstellung des Kaminofens
Bei der Aufstellung müssen die Brandschutz-
regeln nach FeuVo (Mindestabstände; siehe
Abb. 2) eingehalten werden.
FeuVo („Verordnung über Feuerungsanlagen
und Brennstofflagerung", kurz: Feuerungsver-
ordnung) ist die rechtliche Grundlage für das
Aufstellen und Betreiben von Feuerungsanla-
gen.
Abb. 2
Nicht zu unterschreitende
Mindestabstände:
A: 80 cm im Strahlungsbereich der Scheibe
B1: 1,5 cm Wandabstand hinten
B2: 1,5 cm Wandabstand seitlich
C: 30 cm Bodenschutz seitl. d. Füllöffnung
D: 50 cm Bodenschutz vor der Füllöffnung
Hintere (B1) und seitliche (B2) Mindestabstän-
de sowie Mindestabstand im Strahlungsbe-
reich der Sichtscheibe sind auch auf dem Ty-
penschild des Gerätes angegeben.
Bei der Ausführung des Rauchrohres ist darauf
zu achten, dass das Rauchrohr an jeder Stel-
le min. 45 cm von brennbaren Gegenständen
oder tragenden Wänden entfernt sein muss.
Dies erfordert unter Umständen einen größe-
ren Wandabstand des Gerätes, als oben an-
gegeben ist.
Die Mindestabstände beziehen sich auf brenn-
bare oder tragende Wände. In anderen Fällen
können die Wandabstände verringert werden.
Bei hochwärmegedämmten Wänden mit ei-
nem U-Wert <0,4 W/(m
gemäß DIN 18896 der erforderliche Mindest-
abstand zwischen Gerät und Wand um 5 cm.
Achtung!
Beachten Sie in jedem Fall
zu Ihrer eigenen Sicherheit
die erforderlichen Mindest-
abstände zu Aufstellwänden,
brennbaren Einrichtungsge-
genständen und zum Schutz
des Fußbodens!
Hinweis:
Entnehmen Sie vor dem
ersten Anheizen bitte alle
Dokumente und Zubehörteile
aus dem Feuerraum und dem
Aschenkasten.
Entfernen Sie alle Aufkleber
rückstandsfrei von der Sicht-
scheibe.
Achtung!
Vergewissern Sie sich vor
dem Aufstellen, dass der
Fußboden (Aufstellfläche)
ausreichend tragfähig ist.
Verwenden Sie ggf. eine ge-
eignete Tragplatte zur Last-
verteilung !
7
D
AT
CH
·K) vergrößert sich
2