9. HINWEISE FÜR
AUSSERBETRIEBNAHME, ABBAU
UND ENTSORGUNG DES GERÄTES
Soll das Gerät endgültig außer Betrieb
genommen und verschrottet oder entsorgt
werden, sind die Hinweise in Abschnitt 3 zu
befolgen und die verschiedenen Materialien
gemäß der in Ihrem Land geltenden
Umweltschutzgesetze getrennt zu entsorgen.
Das Gerät kann entweder ganz als Grobmüll
oder in Einzelteile nach Material getrennt
entsorgt oder eventuell entsprechend
wiederverwendet "recycled" werden.
Alle tragenden Geräteteile sind als normaler
Abfall zu betrachten, wovon nur die Teile
aus Metall eine Ausnahme bilden. In den
meisten europäischen Ländern gilt Metall
nicht als Sondermüll.
Die Öle des öldynamischen Kreislaufs, der
die Bügelmulde bewegt, müssen in speziellen
Sammelstellen für Altöl entsorgt werden.
Die Batterie der Speichereinheit, die sich
auf der elektronischen Kontrollkarte
befindet, muss als Sondermüll gemäß der in
Ihrem Land geltenden Vorschschriften
entsorgt werden.
Die Öle der Erstfüllung besitzen folgende
Eigenschaften:
Hydrauliköl: Öl für hydraulische Kreisläufe
NUTO NH32.
Diathermisches Öl: BESTERM-3
HINWEISE FÜR DEN BENUTZER
Gemäß Art. 13 der Gesetzesverordnung vom
25. Juli 2005, Nr. 151, zur "Durchführung
der Bestimmungen 2002/95/CE, 2002/96/
CE und 2002/108/CE bezüglich der
Reduzierung der in Elektro- und
Elektronikgeräten verwendeten gefährlichen
Stoffe und der Abfallentsorgung"
Wenn das Gerät mit dem Symbol einer
durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet
ist, bedeutet dies, daß das Produkt nach Ablauf
seiner Lebensdauer getrennt von anderen
Abfällen entsorgt werden muß.
Der Benutzer muß das Gerät, das ausrangiert
werden soll, zu den entsprechenden
Sammelstellen bringen, die speziell für die
Entsorgung von Elektro- und Elektronikmüll
eingerichtet sind, oder es beim Kauf eines
gleichartigen neuen Gerätes beim Händler
abgeben (das eine ersetzt das andere).
Eine korrekte gesonderte Müllentsorgung
ermöglicht
das
Recycling
der
wiederverwertbaren Teile und Stoffe und
eine umweltfreundliche Behandlung und
Entsorgung des Gerätes, was zur
Vermeidung von möglichen Umwelt- und
Gesundheitsschäden beiträgt.
Eine unkontrollierte Müllbeseitigung durch
den Benutzer ist strafbar und unterliegt der
Gesetzesverordnung Nr. 22/1997 (Art. 50
ff. der Gesetzesverordnung 22/1997).
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