KAPITEL 6 - AUSSERBETRIEBNAHME
6-1 ABBAU DER MASCHINE
Bei der Demontage/Verschrottung der
Maschine wie folgt vorgehen:
-
Die Stromversorgung abtrennen
-
Behälter, die Altöl enthalten, auslee-
ren
-
die Demontage von autorisierten
Fachkräften vornehmen lassen.
Am Ende ihrer Lebensdauer muß die
Maschine als Industriemüll entsorgt
werden. Sammeln, Trennen, Transport
und Verarbeitung des Industriemülls
und dessen Ablagerung müssen den
geltenden Normen der Europäischen
Richtlinien 91/156/EG vom 18. März
1991 und 91/689/EG vom 12. Dezem-
ber 1991 und nachfolgenden Anderun-
gen entsprechend erfolgen.
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6-2 MATERIALTRENNUNG
Komponenten der elektrischen Aus-
rüstung:
Dieses Material kann von der öffentli-
chen Müllentsorgung beseitigt werden.
Dabei gelten die diesbezüglichen Ge-
setze der Nation, in der die Maschine
eingesetzt worden ist.
Andere Teile der Maschine:
Die zum Bau der Maschine verwende-
ten Materialien sind: Aluminium, Stahl
und Kunststoffe.
Aluminium und Stahl sind bei Recyc-
ling durch autorisierte und spezialisierte
Firmen nicht umweltschädlich.
Kunststoffe können die Umwelt bela-
sten und müssen daher von Firmen
entsorgt werden, die autorisiert und auf
die Entsorgung dieser Materialien spe-
zialisiert sind.
Altölentsorgung:
Das zum Betrieb und/oder zur Wartung
der Maschine verwendete Öl muß den
Europäischen Richtlinien 91/156/EG
vom 18. März 1991 und 91/689/EG
vom 12. Dezember 1991 entsprechend
entsorgt werden. Diese Richtlinien ver-
pflichten alle Betriebe, die Altöl zu ent-
sorgen haben, den zuständigen Behör-
den alle notwendigen Informationen
bezüglich Entsorgung oder Lagerung
des Altöls und dessen Rückstände mit-
zuteilen. Gemäß Präsidialerlaß Nr. 691
vom 23. August 1982 sind die Betriebe
verpflichtet, sich in dieser Angelegen-
heit an die ALTÖLGENOSSENSCHAFT
wenden.