Grundsätzliche Anforderungen - Nordpeis N-27 Manuel D'utilisation

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Grundsätzliche Anforderungen
Verbrennungsluft
Wenn Kamineinsätze/-kassetten raumluftabhängi-
ge Feuerstätten sind, die Ihre Verbrennungsluft aus
dem Aufstellraum entnehmen, muss der Betreiber
für ausreichende Verbrennungsluft sorgen. Bei ab-
gedichteten Fenstern und Türen (z. B. in Verbindung
mit Energiespar¬maßnahmen) kann es sein, dass die
Frischluftzufuhr nicht mehr gewährleistet ist, wodurch
das Zugverhalten des s beeinträchtigt werden kann.
Dies kann Ihr Wohlbefinden und unter Umständen Ihre
Sicherheit beeinträchtigen. Ggf. muss für eine zusätz-
liche Frischluftzufuhr, z. B. durch den Einbau einer
Luftklappe in der Nähe des Kamineinsatzes oder Verle-
gung einer Verbrennungsluftleitung nach außen oder in
einen gut belüfteten Raum (ausgenommen Heizungs-
keller), gesorgt werden. Insbesondere muss sicherge-
stellt bleiben, dass notwendige Verbrennungsluftleitun-
gen während des Betriebes der Feuerstätte offen sind.
Dunstabzugshauben, die zusammen mit Feuerstätten
im selben Raum oder Raumluftverbund installiert sind,
können die Funktion des Ofens negativ beeinträchti-
gen (bis hin zum Rauchaustritt in den Wohnraum, trotz
geschlossener Feuerraumtür) und dürfen somit keines-
falls gleichzeitig mit dem Ofen betrieben werden.
Verbrennungsluftleitungen
Für die brandschutztechnischen Anforderungen an die
Verbrennungsluftleitungen sind die Vorschriften der
jeweiligen Landesbauordnung maßgebend. Verbren-
nungsluftleitungen in Gebäuden mit mehr als 2 Vollge-
schossen und Verbrennungsluftleitungen, die Brand-
wände überbrücken, sind so herzustellen, daß Feuer
und Rauch nicht in andere Geschosse oder Brandab-
schnitte übertragen werden können.
Absperrung für die Verbrennungsluftleitung
Die Verbrennungsluftleitung muß unmittelbar am offe-
nen Kamin eine Absperrvorrichtung haben, die Stel-
lung des Absperrventils muß erkennbar sein. Befinden
sich andere Feuerstätten in den Aufstellräumen oder in
Räumen, die mit Aufstellräumen in Verbindung stehen,
müssen besondere Sicherheitseinrichtungen die voll-
ständige Offenstellung der Absperrvorrichtung sicher-
stellen, solange die Absperrvorrichtung nach Abschnitt
B oder die Feuerraumöffnung durch Feuerraumtüren,
Jalousien oder dergleichen Bauteile nicht vollständig
geschlossen ist.
Aufstellung und Verbrennungsluftversorgung
Die offenen Kamine dürfen nur in Räumen und an Stel-
len aufgestellt werden, bei denen nach Lage, baulichen
Umständen und Nutzungsart Gefahren nicht entstehen.
Insbesondere muß den Aufstellungsräumen genügend
Verbrennungsluft zuströmen. Die Grundfläche des
Aufstellraumes muß so gestaltet und so groß sein, daß
die offenen Kamine ordnungsgemäß betrieben werden
können.
Offene Kamine dürfen nicht aufgestellt werden
- in Treppenräumen, außer in Wohngebäuden mit nicht
mehr als zwei Wohnungen,
- in allgemein zugänglichen Fluren oder
- in Räumen, in denen leicht entzündliche oder explosi-
onsfähige Stoffe oder Gemische in solcher Menge ver-
arbeitet, gelagert oder hergestellt werden, daß durch
die Entzündung oder Explosion Gefahren entstehen.
Offene Kamine dürfen nicht in Räumen oder Wohnun-
gen errichtet werden, die durch Lüftungsanlagen oder
Warmluftheizungen mit Hilfe von Ventilatoren entlüftet
werden, es sei denn, die gefahrlose Funktion des offe-
nen Kamins ist sichergestellt.
Der Betrieb von offenen Kaminen wird nicht gefährdet,
wenn
- die Anlagen nur Luft innerhalb eines Raumes umwäl-
zen,
- die Anlagen Sicherheitseinrichtungen haben, die
Unterdruck im Aufstellraum selbsttätig und zuverlässig
verhindern oder
- die für die offenen Kamine erforderlichen Verbren-
nungsluftvolumenströme und die Volumenströme der
Entlüftungsanlagen trotz Verstellung der Entfernung
leicht zugänglicher Regeleinrichtungen von Entlüf-
tungsanlagen insgesamt keinen größeren Unterdruck
in den Aufstellräumen der offenen Kamine und den
Räumen des Lüftungsverbundes als 0,04 mbar bedin-
gen.
Offene Kamine dürfen nur in Räumen aufgestellt
werden, die mindestens eine Tür ins Freie oder Fenster
haben, das geöffnet werden kann oder mit anderen
derartigen Räumen unmittelbar oder mittelbar in einem
Verbrennungsluftverband stehen; bei Aufstellung in
Wohnungen oder sonstigen Nutzungseinheiten dürfen
zum Verbrennungsluftverband nur Räume derselben
Wohnung oder Nutzungseinheit gehören. Offene
Kamine dürfen in vorgenannten Räumen nur errichtet
oder aufgestellt werden, wenn ihnen mindestens 360
m³ Verbrennungsluft je Stunde und m² Feuerraumöff-
nung zuströmen können. Befinden sich andere Feuer-
stätten in den Aufstellräumen oder in Räumen, die mit
den Aufstellräumen in Verbindung stehen, so müssen
den offenen Kaminen nach dieser Norm mindestens
540 m³ Verbrennungsluft je Stunde m² Feuerraum-
öffnung und anderen Feuerstätten außerdem min-
destens 1,6 m³ Verbrennungsluft je Stunde und je kW
Gesamtnenn¬wärme¬leistung bei einem rechnerischen
Druckunterschied von 0,04 mbar gegenüber dem Frei-
en zuströmen können.
Anmerkung: Wie die ausreichende Verbrennungsluft-
versorgung verwirklicht werden kann, läßt sich zum
Beispiel dem Muster einer Feuerungsverordnung und
dem Muster einer Ausführungsanweisung zum Muster
einer Feuerungsverordnung entnehmen; die Muster
sind in den Mitteilungen des Deutschen Instituts für
Bautechnik veröffentlicht.
Betrieb mehrerer Feuerstätten
Beim Betrieb mehrerer Feuerstätten in einem Aufstell-
raum oder in einem Luftverbund ist für ausreichend
Verbrennungsluftzufuhr zu sorgen.
DE
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