3.6.
Persönlichkeitsrecht
Bei der Benutzung der Kamera müssen Sie fol-
gende Hinweise beachten:
Grundsätzlich hat jede Person das Recht am ei-
genen Bild. Nach dem Urheberrechtsgesetz dür-
fen Bilder ohne Einwilligung der Betroffenen nur
dann veröffentlicht werden, wenn die Personen
lediglich als Beiwerk neben einer Landschaft oder
sonstigen Örtlichkeiten erscheinen. Die Beant-
wortung der Frage, ob eine Person nur Beiwerk
ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte in allen
Fällen, in denen Aufnahmen mit Bezug zu identi-
fizierbaren Personen möglich sind, über die Foto-
aufnahme informiert werden.
18