Anleitung_BT_EW_150_V_SPK1__ 20.01.14 09:52 Seite 6
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Schuhe sollen auch bei Nässe isolieren. Halb-
schuhe sind nicht geeignet, da herabfallende,
glühende Metalltropfen Verbrennungen verur-
sachen.
7. Geeignete Bekleidung anziehen, keine synthet-
ischen Kleidungstücke.
8. Nicht mit ungeschützten Augen in den Licht-
bogen sehen, nur Schweiß-Schutzschild mit vor-
schriftsmäßigen Schutzglas nach DIN verwen-
den. Der Lichtbogen gibt außer Licht- und
Wärmestrahlen, die eine Blendung bzw. Ver-
brennung verursachen, auch UV-Strahlen ab.
Diese unsichtbare ultraviolette Strahlung verur-
sacht bei ungenügendem Schutz eine erst einige
Stunden später bemerkbare, sehr schmerzhafte
Bindehautentzündung. Außerdem hat die UV-
Strahlung auf ungeschützte Körperstellen
sonnenbrandschädliche Wirkungen zur Folge.
9. Auch in der Nähe des Lichtbogens befindliche
Personen oder Helfer müssen auf die Gefahren
hingewiesen und mit den nötigen Schutzmittel
ausgerüstet werden, wenn notwendig, Schutz-
wände einbauen.
10. Beim Schweißen, besonders in kleinen Räumen,
ist für ausreichende Frischluftzufuhr zu sorgen,
da Rauch und schädliche Gase entstehen.
11. An Behältern, in denen Gase, Treibstoffe,
Mineralöle oder dgl. gelagert werden, darf auch
wenn sie schon lange Zeit entleert sind, keine
Schweißarbeiten vorgenommen werden, da
durch Rückstände Explosionsgefahr besteht.
12. In Feuer und explosionsgefährdeten Räumen
gelten besondere Vorschriften.
13. Schweißverbindungen, die großen Beanspruch-
ungen ausgesetzt sind und unbedingt Sicher-
heitsforderungen erfüllen müssen, dürfen nur
von besonders ausgebildeten und geprüften
Schweißern ausgeführt werden.
Beispiel sind:
Druckkessel, Laufschienen, Anhängerkuppl-
ungen usw.
14. Hinweise:
Es ist unbedingt darauf zu achten, dass der
Schutzleiter in elektrischen Anlagen oder Ge-
räten bei Fahrlässigkeit durch den Schweißstrom
zerstört werden kann, z.B. die Masseklemme
wird auf das Schweißgerätegehäuse gelegt,
welches mit dem Schutzleiter der elektrischen
Anlage verbunden ist. Die Schweißarbeiten
werden an einer Maschine mit Schutzleiteran-
schluss vorgenommen. Es ist also möglich, an
der Maschine zu schweißen, ohne die Masse-
klemme an dieser angebracht zu haben. In
diesem Fall fließt der Schweißstrom von der
Masseklemme über den Schutzleiter zur Ma-
schine. Der hohe Schweißstrom kann ein Durch-
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schmelzen des Schutzleiters zur Folge haben.
15. Die Absicherungen der Zuleitungen zu den
Netzsteckdosen muss den Vorschriften ent-
sprechen (VDE 0100). Es dürfen also nach
diesen Vorschriften nur dem Leitungsquerschnitt
entsprechende Sicherungen bzw. Automaten
verwendet werden (für Schutzkontaktsteckdosen
max. 16 Amp. Sicherungen oder 16 Amp. LS-
Schalter). Eine Übersicherung kann Leitungs-
brand bzw. Gebäudebrandschäden zur Folge
haben.
Enge und feuchte Räume
Bei Arbeiten in engen, feuchten oder heißen
Räumen sind isolierende Unterlagen und
Zwischenlagen ferner Stulpenhandschuhe aus
Leder oder anderen schlecht leitenden Stoffen zur
Isolierung des Körpers gegen Fußboden, Wände
leitfähige Apparateteile und dgl. zu benutzen.
Bei Verwendung der Kleinschweißtransformatoren
zum Schweißen unter erhöhter elektrischer Ge
fährdung, wie z.B. in engen Räumen aus elektrisch
leitfähigen Wandungen. (Kessel, Rohre usw.), in
nassen Räumen (Durchfeuchten derArbeitskleidung),
in heißen Räumen (Durchschwitzen der
Arbeitskleidung), darf die Ausgangsspannung des
Schweißgerätes im Leerlauf nicht höher als 48 Volt
(Effektivwert) sein. Das Gerät kann also aufgrund der
höheren Ausgangspannung in diesem Fall nicht
verwendet werden.
Schutzkleidung
1. Während der Arbeit muss der Schweißer an
seinem ganzen Körper durch die Kleidung und
den Gesichtschutz gegen Strahlen und gegen
Verbrennungen geschützt sein.
2. An beiden Händen sind Stulpenhandschuhe aus
einem geeignetem Stoff (Leder) zu tragen. Sie
müssen sich in einem einwandfreien Zustand
befinden.
3. Zum Schutz der Kleidung gegen Funkenflug und
Verbrennungen sind geeignete Schürzen zu
tragen. Wenn die Art der Arbeiten z.B. das Über-
kopfschweißen, es erfordert, ist ein Schutzanzug
und wenn nötig auch Kopfschutz zu tragen.
4. Die verwendete Schutzkleidung und das gesamte
Zubehör muss der Richtlinie "Persönliche Schutz-
ausrüstung" entsprechen.